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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmer bei der Werbung für sein Direktvertriebssystem nicht nur die Verdienstmöglichkeiten hervorheben darf, sondern auch klar auf die Schwierigkeiten beim Aufbau einer Verkaufsorganisation hinweisen muss – insbesondere, wenn Bewerber finanzielle Vorleistungen (z. B. Anzahlungen oder Schulungsgebühren) erbringen müssen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) wirbt im Rahmen einer Werbeveranstaltung Mitarbeiter als Gebietsleiter für sein Direktvertriebssystem an. Dabei betont er besonders die guten Verdienstmöglichkeiten. Die Bewerber müssen finanzielle Vorleistungen (z. B. Anzahlungen für Waren oder Schulungsgebühren) erbringen. Die Frage ist, ob der Unternehmer dabei auch auf die Schwierigkeiten beim Aufbau der Verkaufsorganisation hinweisen muss.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Unternehmer verpflichtet ist, mit derselben Deutlichkeit wie bei den Verdienstmöglichkeiten auch auf die zu erwartenden Schwierigkeiten hinzuweisen, die mit dem Aufbau einer Verkaufsorganisation (bestehend aus Verkaufsleitern und Beraterinnen) verbunden sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Werbung nicht einseitig nur die Vorteile (hier: Verdienstmöglichkeiten) betonen darf, wenn von den Bewerbern finanzielle Vorleistungen verlangt werden. Um eine informierte Entscheidung der Bewerber zu ermöglichen, müssen auch die Risiken und Schwierigkeiten (z. B. beim Aufbau der Organisation) klar kommuniziert werden. Andernfalls wäre die Werbung irreführend und damit unzulässig.