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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 6 U 13/90 – Kosmetika 1 –

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmer bei der Werbung für sein Direktvertriebssystem nicht nur die Verdienstmöglichkeiten hervorheben darf, sondern auch klar auf die Schwierigkeiten beim Aufbau einer Verkaufsorganisation hinweisen muss – insbesondere, wenn Bewerber finanzielle Vorleistungen (z. B. Anzahlungen oder Schulungsgebühren) erbringen müssen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) wirbt im Rahmen einer Werbeveranstaltung Mitarbeiter als Gebietsleiter für sein Direktvertriebssystem an. Dabei betont er besonders die guten Verdienstmöglichkeiten. Die Bewerber müssen finanzielle Vorleistungen (z. B. Anzahlungen für Waren oder Schulungsgebühren) erbringen. Die Frage ist, ob der Unternehmer dabei auch auf die Schwierigkeiten beim Aufbau der Verkaufsorganisation hinweisen muss.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Unternehmer verpflichtet ist, mit derselben Deutlichkeit wie bei den Verdienstmöglichkeiten auch auf die zu erwartenden Schwierigkeiten hinzuweisen, die mit dem Aufbau einer Verkaufsorganisation (bestehend aus Verkaufsleitern und Beraterinnen) verbunden sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Werbung nicht einseitig nur die Vorteile (hier: Verdienstmöglichkeiten) betonen darf, wenn von den Bewerbern finanzielle Vorleistungen verlangt werden. Um eine informierte Entscheidung der Bewerber zu ermöglichen, müssen auch die Risiken und Schwierigkeiten (z. B. beim Aufbau der Organisation) klar kommuniziert werden. Andernfalls wäre die Werbung irreführend und damit unzulässig.

KI INHALT
Unternehmer müssen bei Werbung für Direktvertrieb mit Verdienstmöglichkeiten auch klar auf Aufbau-Schwierigkeiten der Verkaufsorganisation hinweisen, besonders bei finanziellen Vorleistungen der Bewerber.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kosmetika 1
STICHWORT
Aufklärungspflicht bei Anwerbung von Gebietsleitern für den Direktvertrieb
c.i.c.
Pflichtverletzung
Aufklärungspflicht des U
Schadensersatz
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.10.1990
AKTENZEICHEN
6 U 13/90
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1990:1018.6U13.90.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.10.2018