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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 12.02.1981 - IVa ZR 105/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Schleswig, 20.09.1979 - 5 U 103/78 -; LG Itzehoe, 27.04.1978 - 6 O 68/78 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler keinen Provisionsanspruch gegen einen Kaufinteressenten hat, wenn er erkennbar nur im Interesse des Verkäufers handelt und kein eindeutiges Provisionsverlangen gegenüber dem Käufer äußert. Ein stillschweigender Maklervertrag kommt nur zustande, wenn der Makler klar und eindeutig seinen Provisionsanspruch geltend macht – besonders dann, wenn er bereits vom Verkäufer beauftragt ist.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Makler (Kläger) verlangt Provision vom Kaufinteressenten (Beklagten) aus einem vermeintlichen Nachweismaklervertrag (§ 354 HGB oder § 653 BGB).
  • Der Makler war bereits vom Verkäufer mit der Vermittlung beauftragt und trat an den Kaufinteressenten heran, ohne klar zum Ausdruck zu bringen, dass er auch von diesem eine Provision verlange.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt den Provisionsanspruch ab, da:

  1. Kein eindeutiges Provisionsverlangen des Maklers gegenüber dem Käufer vorlag.
  2. Der Makler erkennbar nur im Interesse des Verkäufers handelte und nicht als Makler des Käufers auftrat.
  3. Ein stillschweigender Maklervertrag nicht zustande kam, weil der Makler seinen Provisionswunsch nicht klar kommunizierte.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Fehlendes eindeutiges Provisionsverlangen:

    • Ein konkludenter Maklervertrag setzt voraus, dass der Makler unmissverständlich seinen Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer geltend macht.
    • Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt ist oder selbst die Initiative ergreift. In solchen Fällen muss der Käufer davon ausgehen können, dass der Verkäufer die Provision trägt.
  2. Handeln im fremden Interesse:

    • Nach § 354 HGB hat ein Makler nur dann einen Provisionsanspruch, wenn er befugterweise für einen anderen tätig wird.
    • Handelt der Makler erkennbar im Interesse des Verkäufers (z. B. durch dessen Auftrag), erbringt er damit keine Leistung für den Käufer, die eine Provision rechtfertigt.
    • Selbst wenn der Käufer durch die Maklertätigkeit einen Vorteil hat, reicht dies nicht aus, wenn der Makler nicht auch für den Käufer erkennbar tätig wird.
  3. Keine analoge Anwendung von § 354 HGB:

    • Der BGH lässt offen, ob § 354 HGB überhaupt auf Immobilienmakler anwendbar ist, da dessen Geltungsbereich möglicherweise auf Handelsgeschäfte (§ 93 HGB) beschränkt ist.
    • Selbst wenn § 354 HGB anwendbar wäre, scheitert der Anspruch hier daran, dass der Makler nicht befugterweise für den Käufer tätig wurde.
  4. Kein Anspruch aus § 653 Abs. 1 BGB:

    • Da es an einer übertragenen Leistung (d. h. einer klaren Vereinbarung oder einem eindeutigen Provisionsverlangen) fehlt, gilt die Provision nicht als stillschweigend vereinbart.

Zusammenfassung der Kernaussage: Ein Makler kann nur dann Provision vom Käufer verlangen, wenn er eindeutig und erkennbar auch für diesen tätig wird. Handelt er stattdessen ausschließlich im Interesse des Verkäufers und unterlässt er ein klares Provisionsverlangen, scheitert sein Anspruch – selbst wenn der Käufer durch die Vermittlung einen Vorteil hat.

KI INHALT
Ein Makler hat keinen Provisionsanspruch nach § 354 HGB, wenn er erkennbar im Interesse eines Dritten (z. B. Verkäufers) handelt und nicht deutlich macht, auch für den Käufer tätig zu sein. Ein konkludenter Maklervertrag setzt ein eindeutiges Provisionsverlangen voraus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerprovision
Vertrag mit einem Dritten
Abdingbarkeit der Vorschrift des § 354 HGB
Voraussetzungen des handelsrechtlichen Provisionsanspruchs ohne Maklervertrag
befugtermaßen entfaltete Maklerdienste
FUNDSTELLE
BB 81, 756
DB 81, 1818
WM 81, 495
WuM 82, 135
MDR 81, 653
LM Nr. 7 zu § 354 HGB
BGHWarn 81, 119
EBE/BGH 81, 111
BlGBW 82, 196
NORM
§ 652 BGB
§ 653 BGB
§ 354 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.02.1981
AKTENZEICHEN
IVa ZR 105/80
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
10.03.2026 13:58:26