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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 26.06.1963 - I 261/59

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass Landesfinanzbehörden keine Übergangsregelungen für die Gewerbesteuerpflicht von Versicherungsvertretern (VV) treffen dürfen, wenn die Gewerbesteuer durch Landesrecht den Gemeinden übertragen ist. Zudem unterliegen Gewinne aus einer Betriebsveräußerung nicht der Gewerbesteuer.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Landesfinanzbehörden beabsichtigten, aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH zur Gewerbesteuerpflicht von VV eine Übergangsregelung (§ 131 AO) zu treffen. Betroffen waren VV, deren Gewerbesteuerfestsetzung und -erhebung den Gemeinden oblag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH urteilte:

  1. Landesfinanzbehörden dürfen keine Übergangsregelungen für die Gewerbesteuerpflicht von VV einführen, wenn die Gewerbesteuer durch Landesrecht den Gemeinden zugewiesen ist.
  2. Gewinne aus einer Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Kompetenz zur Regelung der Gewerbesteuer liegt bei den Gemeinden, sofern dies landesrechtlich so vorgesehen ist. Daher können Landesfinanzbehörden keine Anpassungsregelungen treffen.
  • Gewinne aus Betriebsveräußerungen zählen nicht zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen somit nicht der Gewerbesteuer.
KI INHALT
Gewerbesteuerpflicht von Versicherungsvertretern: Keine Übergangsregelung durch Landesfinanzbehörden bei geänderter BFH-Rechtsprechung; Gewinne aus Betriebsveräußerung nicht gewerbesteuerpflichtig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gewerbesteuerpflicht des VV
FUNDSTELLE
VersR 64, 52
NORM
§ 2 Abs. 1 GewStG
§ 7 GewStG
§ 15 Ziff. 1 EStG
§ 19 Abs. 1 EStG
§ 131 Abs. 1, 2 AO
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.06.1963
AKTENZEICHEN
I 261/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG