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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BayObLG entscheidet, dass eine in AGB enthaltene Gerichtsstandvereinbarung schriftlich wirksam ist, wenn der unterzeichnete Vertrag auf die AGB verweist, und dass Rechtsnachfolger daran gebunden sind. Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ geht dabei § 38 ZPO als Spezialregelung vor.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Unternehmen) beruft sich auf eine in ihren AGB enthaltene Gerichtsstandvereinbarung, um die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für einen Rechtsstreit mit ihrem Vertragspartner (oder dessen Rechtsnachfolger) zu begründen. Die Gegenpartei bestreitet die Wirksamkeit der Vereinbarung, insbesondere wegen fehlender Schriftform nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ (heute: Art. 25 EuGVVO).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) bestätigt:
- Vorrang des EuGVÜ: Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ (Schriftformerfordernis für Gerichtsstandvereinbarungen) geht als Spezialnorm den nationalen Vorschriften (§ 38 Abs. 1 und 2 ZPO) vor.
- Schriftform gewahrt: Eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel ist schriftlich wirksam, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext auf die AGB verweist.
- Bindung von Rechtsnachfolgern: Die wirksame Gerichtsstandvereinbarung entfaltet auch gegenüber Rechtsnachfolgern einer Vertragspartei Wirkung.
c) Begründung des Gerichts:
- Spezialität des EuGVÜ: Das Übereinkommen regelt internationale Zuständigkeitsfragen abschließend, daher verdrängt es nationales Recht.
- Schriftform: Der Verweis im unterzeichneten Vertrag auf die AGB (die die Klausel enthalten) genügt dem Formerfordernis, da die Parteien durch ihre Unterschriften die AGB in den Vertrag einbeziehen.
- Rechtsnachfolge: Die Bindung des Rechtsnachfolgers ergibt sich aus der autonomen Auslegung des EuGVÜ, das die Vereinbarung als Teil des Vertragsverhältnisses betrachtet, das auf den Nachfolge übergeht.
Hinweis: Das EuGVÜ wurde später durch die EuGVVO ersetzt, die ähnliche Regelungen enthält (heute: Art. 25 EuGVVO).