Vorinstanzen OLG Düsseldorf v. 14.12.1989; LG Düsseldorf v. 03.11.1988
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine vereinbarte Schriftformklausel (auch qualifizierte) nicht durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben umgangen werden kann. Eine formlose Vertragsänderung setzt vielmehr eine gesonderte Einigung über die Aufhebung der Schriftformklausel voraus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien hatten einen Vertrag mit einer qualifizierten Schriftformklausel geschlossen (d. h., auch Änderungen des Vertrages bedurften der Schriftform). Eine Partei versuchte, den Vertrag formlos zu ändern, möglicherweise durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lässt offen, ob eine formlose Vertragsänderung grundsätzlich möglich ist, wenn eine qualifizierte Schriftformklausel vereinbart wurde. Jedenfalls sei hierfür eine gesonderte Einigung der Parteien über die Aufhebung der Schriftformklausel erforderlich. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben heilt nicht den Mangel der vereinbarten Schriftform.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Vertragsautonomie erlaubt es den Parteien zwar, ihre Bindung an die Schriftform aufzuheben – dies muss aber ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden.
- Die Rechtsprechung des BGH (NJW 1970, 2104) bestätigt, dass Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben keine Heilung eines Schriftformmangels bewirkt, selbst wenn es im Handelsverkehr üblich ist.
- Eine qualifizierte Schriftformklausel hat damit hohe Bindungswirkung und kann nicht einseitig oder durch konkludentes Handeln umgangen werden.
Kernaussage: Qualifizierte Schriftformklauseln sind strikt zu beachten – ihre Aufhebung erfordert eine eigenständige Vereinbarung. Schweigen genügt nicht.