Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 10.10.1996 - 5 StR 634/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Berlin, 14.12.1994 - 60 Js 1229/87 Kls -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) sich wegen Betrugs strafbar machen kann, wenn er Provisionen annimmt, obwohl er damit rechnet, dass die vermittelten Verträge nicht bezahlt werden. Zudem klärt das Gericht, dass ein unvereidigter Zeuge nicht automatisch ein Vereidigungsverbot hat und dass ein Beweisantrag zur Schadenshöhe abgelehnt werden kann, wenn der Schaden in einer Vermögensgefährdung liegt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Angeklagte (ein VV) hatte Provisionen für vermittelte Versicherungsverträge erhalten, obwohl er wusste, dass die Prämien voraussichtlich nicht gezahlt werden würden. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Betrug (§ 263 StGB) vor. Der VV wendet ein, dass Beweise (u. a. ein unvereidigter Zeuge) unzulässig seien und ein Beweisantrag zur Schadenshöhe zu Unrecht abgelehnt wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Revision des VV scheitert:
    • Ein Zeuge, der nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleibt, darf nicht automatisch als unvereidigbar gelten.
    • Ein Beweisantrag zur konkreten Schadenshöhe kann abgelehnt werden, wenn der Schaden ohnehin in einer Vermögensgefährdung (nicht erst im tatsächlichen Verlust) liegt.
  2. Der VV hat sich des Betrugs schuldig gemacht, weil er vorsätzlich Provisionen kassierte, obwohl er mit der Nichtzahlung der Prämien rechnete.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vereidigung: § 61 Nr. 2 StPO sieht vor, dass bestimmte Zeugen (z. B. wegen Vorstrafen) unvereidigt bleiben können – nicht, dass sie müssen. Ein Verstoß gegen diese Norm rechtfertigt keine Revision.
  • Beweisantrag: Wenn der Betrugsschaden bereits in der Gefährdung des Vermögens (hier: Risiko der Nichtzahlung) liegt, ist die genaue Schadenshöhe für die Verurteilung irrelevant.
  • Betrugstatbestand: Der VV handelte arglistig, da er die Provisionen als Gegenleistung für wertlose Verträge (weil die Prämien ausblieben) erhielt. Dies erfüllt den Tatbestand des § 263 StGB (Täuschung + Vermögensschaden).
KI INHALT
Revision scheitert an Vereidigungsverbot nach § 61 Nr. 2 StPO. Beweisantrag zu Betrugsschaden kann bei Vermögensgefährdung als bedeutungslos abgelehnt werden. VV begeht Betrug durch Provisionsauszahlung bei erwarteter Prämienzahlungsausfall.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Betrug
VV
Auszahlung von Provisionen
NORM
§ 263 StGB
§ 60 StPO
§ 61 StPO
§ 337 StPO
§ 244 StPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.10.1996
AKTENZEICHEN
5 StR 634/95
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
05.03.2021