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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hannover, 09.03.2000 - 25 O 5311/99 - 147 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) gegen seinen Geschäftsherrn einen Anspruch auf einen detaillierten Buchauszug hat, der bestimmte zeitlich geordnete Angaben zu den getätigten Geschäften enthält.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn die Erteilung eines Buchauszugs gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (vermutlich § 87c HGB). Der Buchauszug soll spezifische, zeitlich geordnete Informationen zu den vom HV vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften enthalten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hannover hat den Anspruch des HV auf den Buchauszug bestätigt und dabei konkretisiert, welche Angaben der Auszug umfassen muss. Dazu gehören:

  • Kundennummer, Name und Anschrift des Kunden,
  • Auftragsdatum und -inhalt (inkl. Warenwert),
  • Datum, Nummer und Inhalt der Auftragsbestätigung (inkl. bestätigter Auftragswert),
  • Datum, Nummer und Inhalt der Rechnung (inkl. Rechnungswert),
  • bei Nichtausführung von Geschäften: Gründe,
  • Provisionssatz und Provisionsbetrag.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die gesetzliche Verpflichtung des Geschäftsherrn, dem HV die notwendigen Informationen zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche zur Verfügung zu stellen. Der Buchauszug muss vollständig und nachvollziehbar sein, damit der HV seine Ansprüche prüfen kann. Die aufgeführten Angaben sind dafür erforderlich, um Transparenz über die getätigten Geschäfte und die daraus resultierenden Provisionen zu gewährleisten.

KI INHALT
Der Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug umfasst zeitlich geordnete Angaben zu Kundendaten, Auftragsdetails, Rechnungen, Provisionssätzen und -beträgen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszug
HV
erforderliche Angaben
Umfang
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 1 HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 88 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hannover
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.03.2000
AKTENZEICHEN
25 O 5311/99 - 147 -
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
30.07.2026 11:09:57