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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied am 24.07.1996, dass eine Klausel in einem vorformulierten Kfz-Vertragshändlervertrag (VHV), die für die Berechnung des Rückkaufspreises von Ersatzteilen bei Vertragsende auf „bisher übliche Bewertungsmaßstäbe für die Gängigkeit“ abstellt, unwirksam ist. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, gilt stattdessen der Händlereinkaufspreis als Rückkaufpreis.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Händler (Kläger) verlangte von einem Hersteller (Beklagter) den Rückkauf von Ersatzteilen nach Beendigung des Vertragshändlervertrags (VHV). Streitig war, ob der Rückkaufpreis anhand der im Vertrag vorformulierten Klausel („bisher übliche Bewertungsmaßstäbe für die Gängigkeit“) oder nach dem Händlereinkaufspreis zu berechnen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München erklärte die streitige Klausel für unwirksam. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Rückkaufpreis stattdessen der Händlereinkaufspreis.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Klausel sei wegen Intransparenz (unbestimmter Bewertungsmaßstab) und unangemessener Benachteiligung des Händlers unwirksam (§ 307 BGB). Ohne wirksame abweichende Regelung greife die gesetzliche Default-Regelung: der Rückkauf zum Einkaufspreis, da dies die fairste Lösung für den Händler darstelle.