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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG München, 13.02.2001 - 8 K 5129/98 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Verkaufsleiters den Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung bilden kann, wenn dort die wesentlichen beruflichen Leistungen (z. B. Organisation der Betriebsabläufe) erbracht werden – selbst wenn er auch im Außendienst tätig ist. Die Beurteilung obliegt zunächst dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (hier: Verkaufsleiter) beantragt die steuerliche Anerkennung seines häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung. Das Finanzamt lehnt dies ab, da der Steuerpflichtige auch im Außendienst tätig ist. Der Steuerpflichtige klagt dagegen vor dem FG und später vor dem BFH.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden kann, wenn dort die qualitativ wesentlichen Tätigkeiten (hier: Organisation) stattfinden – unabhängig von Außendiensttätigkeiten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Maßgeblich ist der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit, nicht allein die zeitliche Verteilung.
  • Die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt bildet, obliegt primär dem FG als Tatsacheninstanz.
  • Im konkreten Fall überwiegen die organisatorischen Tätigkeiten im Homeoffice die Außendiensttätigkeiten, sodass das Arbeitszimmer als Mittelpunkt anzuerkennen ist.
KI INHALT
Das häusliche Arbeitszimmer kann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn dort die wesentlichen Leistungen erbracht werden, selbst bei Außendiensttätigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
häusliches Arbeitszimmer eines auch im Außendienst tätigen Verkaufsleiters
Verkaufsleiter
NORM
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbs. 2 EStG
§ 9 Abs. 5 EStG
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG
§ 41 Abs. 2 Satz 2 EStG
§ 10 AO 1977
§ 118 Abs. 2 FGO
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.11.2002
AKTENZEICHEN
VI R 104/01
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2003
ÄNDERUNG
23.10.2020