zustimmend Ankele, Handelsvertreterrecht, § 84 Rz. 11
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter kann gleichzeitig als selbstständiger Handelsvertreter (HV) für die Gesellschaft tätig sein, sofern dies vertraglich klar geregelt und auch tatsächlich umgesetzt wird. Das Gericht bestätigte, dass eine solche Tätigkeit nicht automatisch ausgeschlossen ist, selbst wenn der Gesellschafter zusätzlich andere Aufgaben für die GmbH übernimmt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gesellschafter, der maßgeblich an einer GmbH beteiligt ist, begehrt die Anerkennung seiner Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für die GmbH. Dies stützt er auf eine vereinbarte und ausgeübte HV-Tätigkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine solche HV-Tätigkeit möglich ist, wenn sie eindeutig vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird. Die bloße Tatsache, dass der Gesellschafter darüber hinaus weitere Aufgaben für die GmbH wahrnimmt, schließt die Selbstständigkeit als HV nicht aus.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass die formale und tatsächliche Trennung der HV-Tätigkeit von anderen Aktivitäten entscheidend ist. Eine klare vertragliche Regelung und deren Umsetzung belegen die Selbstständigkeit. Zusätzliche Tätigkeiten für die GmbH allein reichen nicht aus, um die HV-Eigenschaft zu verneinen.