Vorinstanz ArbG Dessau, 07.01.1994 - 11 Ca 240/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Sachsen-Anhalt entscheidet, dass ein Aufhebungsvertrag auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann, sofern zwei eindeutige Willenserklärungen vorliegen. Unter Anwesenden muss die Annahme sofort erfolgen. Die Beweislast für die einvernehmliche Beendigung trägt die Partei, die sich darauf beruft.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) behauptet, das Arbeitsverhältnis sei durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet worden. Die andere Partei bestreitet dies. Der Streit dreht sich um die Frage, ob ein Aufhebungsvertrag durch schlüssiges Handeln (konkludente Willenserklärungen) wirksam zustande gekommen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass ein Aufhebungsvertrag auch durch schlüssige Willenserklärungen abgeschlossen werden kann, sofern beide Erklärungen in ihrem Erklärungswert eindeutig sind. Bei Anwesenden muss die Annahme des Angebots sofort erfolgen. Zudem trägt die Partei, die sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruft, die Beweislast für die einvernehmliche Aufhebung.
c) Begründung des Gerichts:
- Schlüssige Willenserklärungen: Das Gericht stellt klar, dass nicht nur ausdrückliche, sondern auch konkludente Erklärungen ausreichen können, um einen Aufhebungsvertrag zu schließen – vorausgesetzt, die Erklärungen sind in ihrem Sinne zweifelsfrei.
- Sofortige Annahme unter Anwesenden: Nach den Regeln des BGB (§ 147 Abs. 1) muss ein mündliches Angebot unter Anwesenden sofort angenommen werden, andernfalls erlischt es.
- Beweislast: Da die einvernehmliche Beendigung eine anspruchsbegründende Tatsache darstellt, obliegt die Beweislast der Partei, die sich darauf stützt (hier: diejenige, die die Beendigung geltend macht).