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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass Franchiseverträge (FV) unter bestimmten Umständen dem Abzahlungsgesetz (AbzG) unterfallen und vom Franchisenehmer (FN) widerrufen werden können. Im konkreten Fall ging es um einen Franchisevertrag zur Vermietung von Videofilmen, bei dem der FN zum wiederkehrenden Bezug von Filmen verpflichtet war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisenehmer (FN) begehrt den Widerruf eines Franchisevertrags (FV) gem. § 1 b AbzG. Der FV betraf die Vermietung von Videofilmen in Supermärkten mittels Präsentationssäulen, wobei der FN vertraglich verpflichtet war, jährlich 260 Videofilme zum Preis von je 750 DM für 50 Filmeinheiten zu beziehen. Der FN argumentiert, dass der Vertrag den Regelungen des Abzahlungsgesetzes unterfalle und daher widerrufbar sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main hat bestätigt, dass der Franchisevertrag unter § 1 c Nr. 3 AbzG fällt und daher vom FN gem. § 1 b AbzG widerrufen werden kann. Die Bezeichnung des Vertrags als „Lizenzvertrag“ oder die Vereinbarung eines Eintrittsgelds („lump sum“) ändert nichts an der Anwendbarkeit des AbzG.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass die Verpflichtung zum „wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen“ i. S. des § 1 c Nr. 3 AbzG auch dann gegeben ist, wenn der FN im Rahmen des Franchiseverhältnisses zur Vermietung von Videofilmen verpflichtet wird. § 6 AbzG erweiterte den Anwendungsbereich des § 1 c Nr. 3 AbzG dahingehend, dass auch Verträge, die Sachen nicht zur Eigentumsverschaffung, sondern nur zur Nutzung überlassen, unter das AbzG fallen können. Im vorliegenden Fall lag eine solche Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen (Videofilmen) vor, sodass der FN den Vertrag widerrufen konnte.