Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Wuppertal, 08.12.1992 - 14 O 133/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Berufungsurteil OLG Düsseldorf vom 12.11.1993

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Wuppertal entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV), der in Prospekten eines Wettbewerbers seines Unternehmers (U) als Vertretung genannt wird, den Anschein der Tätigkeit für den Wettbewerber nicht widerlegen kann, wenn er sich nicht gegen die Nennung wehrt und das Wettbewerbsverhältnis infrage stellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) macht gegen seinen Handelsvertreter (HV) geltend, dieser habe gegen seine Pflichten verstoßen, indem er in Prospekten eines Wettbewerbers als Vertretung für ein bestimmtes Gebiet ausgewiesen wurde. Der U stützt seinen Anspruch auf die Vertrauensstörung und den Anschein der Tätigkeit des HV für den Wettbewerber.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Wuppertal hat entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Tätigkeit des HV für den Wettbewerber spricht, wenn dieser in dessen Prospekten als Vertretung genannt wird. Der HV kann diesen Anschein nur widerlegen, wenn er den Wettbewerber auf Unterlassung der Prospektangabe in Anspruch nimmt und den U davon unterrichtet. Unterlässt der HV dies und stellt er zudem das Wettbewerbsverhältnis zwischen U und Wettbewerber infrage, bleibt der Anschein bestehen – selbst wenn der HV später einen Zeugen benennt, der seine fehlende Autorisierung der Angabe belegen soll.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Anscheinsbeweis: Die Nennung des HV in den Prospekten des Wettbewerbers schafft den ersten Anschein einer Zusammenarbeit. Dieser Anschein kann nur durch aktive Gegenmaßnahmen (Unterlassungsklage gegen den Wettbewerber und Information des U) erschüttert werden. Da der HV dies unterlassen und zudem das Wettbewerbsverhältnis infrage gestellt hat, bleibt der Anschein bestehen. Die nachträgliche Benennung eines Zeugen ändert daran nichts, da sie zu spät erfolgt.

KI INHALT
Beweis des ersten Anscheins für HV-Tätigkeit bei Nennung in Wettbewerbs-Prospekt; Widerlegung nur durch Unterlassungsanspruch gegen Wettbewerber und Information des U.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund bei Konkurrenztätigkeit
Wettbewerb des HV
Anschrift des HV in Prospekt von Wettbewerbsunternehmen
Wettbewerbstätigkeit des HV
Beweiserleichterung bei Wettbewerbsverstoß
Anscheinsbeweis für Wettbewerb
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 89 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Wuppertal
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.12.1992
AKTENZEICHEN
14 O 133/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG