n. rkr.; Berufungsurteil OLG Düsseldorf vom 12.11.1993
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Wuppertal entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV), der in Prospekten eines Wettbewerbers seines Unternehmers (U) als Vertretung genannt wird, den Anschein der Tätigkeit für den Wettbewerber nicht widerlegen kann, wenn er sich nicht gegen die Nennung wehrt und das Wettbewerbsverhältnis infrage stellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) macht gegen seinen Handelsvertreter (HV) geltend, dieser habe gegen seine Pflichten verstoßen, indem er in Prospekten eines Wettbewerbers als Vertretung für ein bestimmtes Gebiet ausgewiesen wurde. Der U stützt seinen Anspruch auf die Vertrauensstörung und den Anschein der Tätigkeit des HV für den Wettbewerber.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Wuppertal hat entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Tätigkeit des HV für den Wettbewerber spricht, wenn dieser in dessen Prospekten als Vertretung genannt wird. Der HV kann diesen Anschein nur widerlegen, wenn er den Wettbewerber auf Unterlassung der Prospektangabe in Anspruch nimmt und den U davon unterrichtet. Unterlässt der HV dies und stellt er zudem das Wettbewerbsverhältnis zwischen U und Wettbewerber infrage, bleibt der Anschein bestehen – selbst wenn der HV später einen Zeugen benennt, der seine fehlende Autorisierung der Angabe belegen soll.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Anscheinsbeweis: Die Nennung des HV in den Prospekten des Wettbewerbers schafft den ersten Anschein einer Zusammenarbeit. Dieser Anschein kann nur durch aktive Gegenmaßnahmen (Unterlassungsklage gegen den Wettbewerber und Information des U) erschüttert werden. Da der HV dies unterlassen und zudem das Wettbewerbsverhältnis infrage gestellt hat, bleibt der Anschein bestehen. Die nachträgliche Benennung eines Zeugen ändert daran nichts, da sie zu spät erfolgt.