vgl. dazu Küstner, HdB-ADR, Bd. III, 1. A., Rz. 481; vgl. Küstner/Thume/Castelletti, HdB-VertR, Bd. III, 4. A., Teil II Kap. 6 Rz. 42
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied am 10.02.1961, dass ein angestellter Reisender durch die Vorlage falscher Besuchsberichte einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gibt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte den angestellten Reisenden fristlos kündigen, da dieser falsche Besuchsberichte vorgelegt hat. Die Besuchsberichte dienen als Nachweis für die Tätigkeit und die Einhaltung der Arbeitszeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Vorlage falscher Besuchsberichte einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Besuchsberichte dazu dienen, die Tätigkeit für den Arbeitgeber und die Einhaltung der Arbeitszeit zu belegen. Die Abgabe falscher Besuchsberichte stellt daher einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.