Vorinstanzen KG, 17.09.1999 - 15 U 7390/98 -; LG Berlin, 16.06.1998 - 15 O 731/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Verkäufer beim Verkauf einer Eigentumswohnung keine generelle Aufklärungspflicht über Vertragspflichten hat, es sei denn, besondere Umstände deuten darauf hin, dass der Käufer die Verhältnisse nicht durchschaut.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer einer Eigentumswohnung könnte vom Verkäufer Aufklärung über Art und Umfang der Vertragspflichten verlangen, falls er sich nicht ausreichend informiert fühlt. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob der Verkäufer eine solche Aufklärungspflicht hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Verkäufer grundsätzlich keine Aufklärungspflicht hat. Der Käufer muss sich selbst über seine Vertragspflichten informieren. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Käufer die Verhältnisse nicht versteht oder nicht hinreichend unterrichtet ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass der Käufer als mündiger Vertragspartner seine eigenen Interessen wahrt und sich selbst über die Vertragspflichten informiert. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Käufer aufgrund besonderer Umstände (z. B. Unerfahrenheit, komplexe Vertragsgestaltung) die Tragweite seiner Pflichten nicht erkennen kann. In einem solchen Fall wäre der Verkäufer verpflichtet, den Käufer aufzuklären, um eine ungleiche Informationslage zu vermeiden.