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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen KG, 17.09.1999 - 15 U 7390/98 -; LG Berlin, 16.06.1998 - 15 O 731/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Verkäufer beim Verkauf einer Eigentumswohnung keine generelle Aufklärungspflicht über Vertragspflichten hat, es sei denn, besondere Umstände deuten darauf hin, dass der Käufer die Verhältnisse nicht durchschaut.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer einer Eigentumswohnung könnte vom Verkäufer Aufklärung über Art und Umfang der Vertragspflichten verlangen, falls er sich nicht ausreichend informiert fühlt. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob der Verkäufer eine solche Aufklärungspflicht hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Verkäufer grundsätzlich keine Aufklärungspflicht hat. Der Käufer muss sich selbst über seine Vertragspflichten informieren. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Käufer die Verhältnisse nicht versteht oder nicht hinreichend unterrichtet ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass der Käufer als mündiger Vertragspartner seine eigenen Interessen wahrt und sich selbst über die Vertragspflichten informiert. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Käufer aufgrund besonderer Umstände (z. B. Unerfahrenheit, komplexe Vertragsgestaltung) die Tragweite seiner Pflichten nicht erkennen kann. In einem solchen Fall wäre der Verkäufer verpflichtet, den Käufer aufzuklären, um eine ungleiche Informationslage zu vermeiden.

KI INHALT
Aufklärungspflicht beim Wohnungskauf: Verkäufer darf annehmen, dass Käufer sich selbst informiert, es sei denn, besondere Umstände deuten auf Unwissen hin.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aufklärungspflicht bei Verhandlungen über den Kauf einer Immobilie
Eigentumswohnung
FUNDSTELLE
BauR 01, 1428
BB 01, 1276
BGHR 01, 446
DB 01, 2092
DWW 01, 299
EBE/BGH 01, 170
MDR 01, 800
NWB 01, 2420
RdW 01, 469
WE 02, 30
WM 01, 1158
ZfIR 01, 819
ZIP 01, 1152
ZMR 01, 634
ZNotP 01, 318
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.04.2001
AKTENZEICHEN
V ZR 402/99
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
12.08.2026 16:27:55