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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.07.1963 - II ZR 45/62

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass eine Bank beim Erwerb eines auf einen Dritten ausgestellten Verrechnungsschecks nicht zu besonderen Nachforschungen verpflichtet ist, nur weil der Einreicher nach ihrer Einschätzung Handelsvertreter des Scheckausstellers ist.


a) Wer will was von wem woraus? Eine Bank (Erwerberin des Schecks) sah sich möglicherweise mit Ansprüchen konfrontiert, weil sie einen Verrechnungsscheck von einer Person erworben hatte, die sie für einen Handelsvertreter (HV) des Ausstellers hielt. Es ging um die Frage, ob die Bank in diesem Fall besondere Erkundigungspflichten hätte erfüllen müssen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneinte eine solche Pflicht: Allein die Annahme, der Einreicher sei HV des Ausstellers, macht den Erwerb des Schecks nicht zu einem ungewöhnlichen Geschäft, das zusätzliche Nachforschungen erfordert.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass der bloße Umstand, dass der Einreicher als HV des Ausstellers eingestuft wird, den Scheckerwerb nicht als ungewöhnlich oder verdächtig erscheinen lässt. Daher bestehe keine Verpflichtung der Bank zu besonderen Erkundigungen. Die Transaktion bleibe im Rahmen des Üblichen.

KI INHALT
Der Erwerb von Verrechnungsschecks Dritter durch eine Bank ist kein ungewöhnliches Geschäft, selbst wenn der Einreicher als Handelsvertreter des Ausstellers gilt – besondere Erkundigungspflichten bestehen nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Veruntreuung von Verrechnungsschecks durch AN
Sorgfaltspflichten einer Bank bei der Hereinnahme von Schecks
Inhaberscheck
Verrechnungsscheck
FUNDSTELLE
BB 63, 957
DB 63, 1181
WM 63, 891
MDR 63, 914
NORM
Art. 39 ScheckG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.07.1963
AKTENZEICHEN
II ZR 45/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
31.07.2018