vgl. auch BGH, 19.05.1960 #, BB 60, 681
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine als KG gegründete, aber gesetzlich nur als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft entstandene Gesellschaft dennoch die für die KG vorgesehene Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung anwenden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Beteiligten streiten darüber, ob eine als Kommanditgesellschaft (KG) geplante, aber tatsächlich nur als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (GbR) entstandene Gesellschaft die für eine KG vereinbarten Geschäftsführungs- und Vertretungsregelungen anwenden kann. Es geht um die Frage, ob die gewollte interne und externe Regelung trotz fehlerhafter Gründung Gültigkeit behält.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die für die KG gewollte Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung auch dann gilt, wenn die Gesellschaft rechtlich nur als GbR entstanden ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH argumentiert, dass die Parteien die Regelungen bewusst für die KG vereinbart haben. Da diese Regelungen nicht spezifisch für die KG sind, sondern auch in einer GbR Anwendung finden können, sei es sachgerecht, den tatsächlichen Willen der Beteiligten zu respektieren. Die fehlerhafte Gründung als KG stehe der Anwendung der vereinbarten Regelungen nicht entgegen, solange diese inhaltlich mit dem Recht der GbR vereinbar sind.