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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 15.11.1962 - 2 AZR 301/62

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 23.05.1962 - 3 Sa 16/62 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Das BAG entscheidet, dass ein Einschreibebrief erst mit Aushändigung an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten als zugegangen gilt. Eine bloße Benachrichtigung reicht nicht aus, es sei denn, der Empfänger handelt rechtsmissbräuchlich.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Kläger (Absender des Einschreibebriefs) begehrt die Anerkennung des Zugangs des Briefs beim Beklagten (Empfänger). Streitig ist, ob der Brief bereits mit Hinterlegung eines Benachrichtigungszettels als zugegangen gilt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG stellt klar: - Ein Einschreibebrief ist erst dann zugegangen, wenn er dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten tatsächlich ausgehändigt wird. - Die bloße Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels durch den Postboten genügt nicht. - Ausnahme: Handelt der Empfänger rechtsmissbräuchlich (z. B. durch vorsätzliche Verweigerung der Abholung), gilt der Brief fiktiv als zugegangen – der genaue Zeitpunkt bleibt hier aber offen.

c) Begründung des Gerichts: - Der Zugang setzt nach allgemeinen Grundsätzen die tatsächliche Kenntnisnahme oder zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger voraus. - Bei Einschreiben ist diese Möglichkeit erst mit der Aushändigung gegeben, da der Brief sonst nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt. - Rechtsmissbrauch wird sanktioniert, um Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu wahren – der Empfänger darf sich nicht durch eigene Obstruktion Vorteile verschaffen.


Quelle: BAG, Urteil vom 15.11.1962 – 2 AZR 301/62

KI INHALT
Einschreibebrief gilt erst als zugegangen bei Aushändigung an Empfänger oder Bevollmächtigten, nicht bei Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels. Rechtsmissbrauch bei Abholverhinderung führt zu fiktivem Zugang.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang eines Einschreibens
Zugangsvereitelung
FUNDSTELLE
BAGE 13, 313
BArbBl 1963, 423
WA 63, 10
DB 1963, 176
MDR 63, 251
AP Nr 4 zu § 130 BGB m.Anm. Richardi
AR-Blattei Kündigung II Entsch 5
PraktArbR KSchG § 1 Abs 1 Nr 408
EzA § 130 BGB Nr 2 AR-Blattei ES 1010.2 Nr 5
ArbGeb.1963 S. 153
ARSt. XXIX, 12
AuR 63, 24 123
BABl. 63 K 7
BB 63, 142
BB 62, 1331
Betr. 63, 176
Betrieb 62, 1542
BlStSozArbR 63, 270
DRiZ 63 B 34 Nr. 449
MuA 63, 90, 125
ÖTV-Vertrauensmann 63 Nr. 7, 25
PrAR Nr. 408 zu § 1 Abs. 1 KSchG
PrdK 62, 586
RdA 63, 78
ULA 63, 15
FHArbSozR 8 Nr. 4407
FHArbSozR 13 Nr. 2257
FHArbSozR 9 Nr. 2123
FHArbSozR 10 Nr. 2344
LSK 1962, 839013
FHZivR 8 Nr. 638
FHZivR 9 Nr. 200
NORM
§ 130 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.11.1962
AKTENZEICHEN
2 AZR 301/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.02.2023