Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 23.05.1962 - 3 Sa 16/62 -
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Fazit: Das BAG entscheidet, dass ein Einschreibebrief erst mit Aushändigung an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten als zugegangen gilt. Eine bloße Benachrichtigung reicht nicht aus, es sei denn, der Empfänger handelt rechtsmissbräuchlich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Kläger (Absender des Einschreibebriefs) begehrt die Anerkennung des Zugangs des Briefs beim Beklagten (Empfänger). Streitig ist, ob der Brief bereits mit Hinterlegung eines Benachrichtigungszettels als zugegangen gilt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG stellt klar: - Ein Einschreibebrief ist erst dann zugegangen, wenn er dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten tatsächlich ausgehändigt wird. - Die bloße Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels durch den Postboten genügt nicht. - Ausnahme: Handelt der Empfänger rechtsmissbräuchlich (z. B. durch vorsätzliche Verweigerung der Abholung), gilt der Brief fiktiv als zugegangen – der genaue Zeitpunkt bleibt hier aber offen.
c) Begründung des Gerichts: - Der Zugang setzt nach allgemeinen Grundsätzen die tatsächliche Kenntnisnahme oder zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger voraus. - Bei Einschreiben ist diese Möglichkeit erst mit der Aushändigung gegeben, da der Brief sonst nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt. - Rechtsmissbrauch wird sanktioniert, um Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu wahren – der Empfänger darf sich nicht durch eigene Obstruktion Vorteile verschaffen.
Quelle: BAG, Urteil vom 15.11.1962 – 2 AZR 301/62