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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (IHK Berlin) entscheidet, dass bei bezirksübergreifenden Geschäften einer Einkaufszentrale eine Provisionsteilung zwischen dem Handelsvertreter (HV) des Sitzbezirkes der Zentrale und dem HV des Lieferbezirkes erforderlich ist, sofern Letzterer mitgewirkt hat. Ein automatischer Provisionsanspruch des Lieferbezirk-HV besteht jedoch nicht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) eines Bezirkes, in den eine Einkaufszentrale Ware liefert, beansprucht Provision für Geschäfte, die die Zentrale für diesen Bezirk abschließt – obwohl ihr Sitz in einem anderen Bezirk liegt. Streitig ist, ob ein Handelsbrauch oder eine Mitwirkung den Provisionsanspruch begründet.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Kein Handelsbrauch: Es gibt keine Regel, dass Geschäfte einer Einkaufszentrale für fremde Bezirke automatisch provisionspflichtig für den dortigen HV sind.
- Provisionsteilung: Bei bezirksübergreifenden Geschäften ist die Provision zwischen dem HV des Sitzbezirkes der Zentrale und dem HV des Lieferbezirkes zu teilen, wenn Letzterer mitgewirkt hat (unabhängig davon, ob seine Mitwirkung entscheidend war).
- Grundsatz: Der HV des Sitzbezirkes ist immer provisionsberechtigt, auch wenn die Ware in einen anderen Bezirk geliefert wird.
- Teilungsverhältnis: Im Einzelfall hängt die Aufteilung von der konkreten Mitwirkung des Lieferbezirk-HV ab.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein automatischer Anspruch: Fehlender Handelsbrauch für Provisionspflicht bei fremdbezirksbezogenen Geschäften.
- Mitwirkung als Voraussetzung: Der Lieferbezirk-HV muss nachweislich am Geschäft mitgewirkt haben (z. B. durch Vermittlung oder Unterstützung), um einen Anspruch zu haben.
- Flexible Teilung: Die Provision wird nach dem tatsächlichen Beitrag des Lieferbezirk-HV aufgeteilt, nicht pauschal.