vgl. dazu Lohmüller, VW 55, 151, 152 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hannover entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (§ 89b HGB) auch dann entsteht, wenn das Vertragsverhältnis durch den Tod des Handelsvertreters endet.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (bzw. dessen Erben) verlangt den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB vom Unternehmen, für das er tätig war. Der Anspruch wird geltend gemacht, nachdem der Handelsvertreter verstorben ist und das Vertragsverhältnis dadurch beendet wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hannover bestätigt, dass der Ausgleichsanspruch auch bei Beendigung des Vertrags durch den Tod des Handelsvertreters entsteht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Regelung des § 89b HGB, die den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vorsieht. Es sieht keinen Grund, warum der Tod des Handelsvertreters als Beendigungsgrund anders behandelt werden sollte als andere Beendigungstatbestände (z. B. Kündigung). Der Anspruch geht in diesem Fall auf die Erben über.