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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Makler keinen Provisionsanspruch hat, wenn der von ihm vermittelte Hauptvertrag aufgrund einer anfänglichen Unvollkommenheit (hier: ungewisse Genehmigung eines Mietobjekts) unter einem Rücktrittsvorbehalt steht, der einer aufschiebenden Bedingung gleichzusetzen ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Parteien des Maklervertrages die Unvollkommenheit kannten.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung einer Provision aus einem vermittelten Hauptvertrag (hier: Mietvertrag über ein noch zu erbauendes Objekt). Der Hauptvertrag ist jedoch wegen einer anfänglichen Unvollkommenheit (Ungewissheit der Genehmigung) mit einem Rücktrittsvorbehalt versehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Makler in diesem Fall keinen Provisionsanspruch hat. Der vertragliche Rücktrittsvorbehalt kann einer aufschiebenden Bedingung (§ 652 Abs. 1 Satz 2 BGB) gleichstehen, wodurch der Provisionsanspruch entfällt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Der Rücktrittsvorbehalt im Hauptvertrag ist einer aufschiebenden Bedingung gleichzusetzen, da die Beseitigung der Unvollkommenheit (Genehmigung) nicht in der Macht der Parteien liegt.
- Wenn die Parteien des Maklervertrages die Unvollkommenheit kannten, kann die Auslegung des Maklervertrages ergeben, dass keine Provision geschuldet ist (unter Berufung auf BGH, 20.02.1997).
- Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht nach § 652 Abs. 1 BGB nur, wenn der Hauptvertrag unbedingt zustande kommt. Hier fehlt es daran, da der Vertrag unter einer faktischen Bedingung steht.