Vorinstanz LG Limburg, 09.05.2006 - 1 O 125/05 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass eine Klausel in einem Maklervertrag über den Verkauf eines Hausgrundstücks auf Rentenbasis, die eine Anzahlung von 50.000 Euro und eine monatliche Rente von 5.650 Euro vorsieht, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist. Die Klausel sah vor, dass der Verkäufer keine Maklercourtage zahlt, der Makler jedoch das Objekt mit einer höheren Anzahlung (80.000 Euro) anbieten darf, wobei der über 50.000 Euro liegende Betrag als Maklercourtage gilt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Makler (Kläger) verlangt von dem Verkäufer (Beklagter) die Zahlung einer Maklercourtage aus einem Maklervertrag. Der Vertrag enthält eine Klausel, die regelt, dass der Verkäufer keine Courtage zahlt, der Makler jedoch das Objekt mit einer höheren Anzahlung (80.000 Euro) anbieten darf. Der Differenzbetrag zwischen 50.000 Euro und 80.000 Euro soll als Maklercourtage gelten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Die Klausel ist intransparente und benachteiligt den Verkäufer unangemessen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot, da sie für den Verkäufer nicht erkennbar ist, dass er indirekt doch eine Maklercourtage zahlt. Zudem hat das Gericht betont, dass auch im Individualprozess die kundenfeindlichste Auslegung zu prüfen ist, um die Unwirksamkeit einer Klausel festzustellen.