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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 15.03.1989 - 9 ObA 173/89

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) für die Verkehrssicherheit eines Lastkraftwagens verantwortlich ist, wenn er eine nicht zur gewöhnlichen Vermittlungstätigkeit gehörige Auslieferung der Ware durch einen von ihm abhängigen, arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreter (HV) mit diesem Fahrzeug ausführen lässt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein arbeitnehmerähnlicher Handelsvertreter (HV), der wirtschaftlich und persönlich von einem Arbeitgeber (AG) abhängig ist, führt im Auftrag des AG die Auslieferung von Waren mit einem vom AG zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen durch. Der HV verlangt vom AG die Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der AG dafür Sorge zu tragen hat, dass der Lastkraftwagen in verkehrssicherem Zustand ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der HV in diesem Fall als arbeitnehmerähnlich einzustufen ist und der AG die Auslieferung der Ware nicht im Rahmen der gewöhnlichen Vermittlungstätigkeit des HV durchführen lässt. Da der AG den Lastkraftwagen zur Verfügung stellt, obliegt ihm auch die Verantwortung für dessen Verkehrssicherheit.

KI INHALT
AG muss für verkehrssicheren Zustand des Lastkraftwagens sorgen, wenn arbeitnehmerähnlicher HV die Ware ausliefert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auslieferung mit dem Firmenfahrzeug
Sorgfaltspflicht des U
FUNDSTELLE
RdW 89,400
Arb 10790
NORM
§ 1157 Abs. 1 ABGB
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.03.1989
AKTENZEICHEN
9 ObA 173/89
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG