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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.12.2005 - III ZR 9/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Hamm, 30.11.2004 - 26 U 72/04 -; LG Bielefeld, 25.03.2004 - 12 O 131/03 -; zu der Entscheidung vgl. auch Zinnert, Recht und Praxis des Versicherungsmaklers 2008, S. 623 f. und Nassall, jurisPR-BGHZivilR 6/2006 Anm. 3

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein gewerblich tätiger Treuhänder (hier: Versicherungsmakler) für den Verlust von Fremdgeldern bei Bankinsolvenz nicht verschuldensunabhängig nach § 667 BGB haftet, sondern nur bei schuldhafter Pflichtverletzung nach §§ 280, 283 BGB. Zudem muss er bei der Anlage größerer Beträge eine Bank mit über der gesetzlichen Mindestsicherung (20.000 €) hinausgehender Einlagensicherung wählen, um das Risiko für den Treugeber (hier: Versicherungsunternehmen) zu minimieren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsunternehmen (VU) als Treugeber
  • Beklagter: Versicherungsmakler (VM) als gewerblich tätiger Treuhänder
  • Streitgegenstand: Schadensersatz für den Verlust von inkassierten Prämiengeldern aufgrund der Insolvenz der Anlagebank.
  • Das VU verlangt vom VM die Herausgabe der Gelder nach § 667 BGB oder Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der VM haftet nicht verschuldensunabhängig nach § 667 BGB für den Verlust der Gelder.
  • Eine Haftung kommt nur bei schuldhafter Pflichtverletzung nach §§ 280, 283 BGB in Betracht.
  • Der VM hat seine Sorgfaltspflicht verletzt, weil er die Gelder bei einer Bank mit nur gesetzlicher Mindest-Einlagensicherung (20.000 €) anlegte, obwohl die Summe diesen Betrag weit überstieg.
  • Eine Zustimmung des VU zur risikobehafteten Anlage lag nicht vor.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine verschuldensunabhängige Haftung nach § 667 BGB:

    • § 667 BGB betrifft die Herausgabe des erlangten Gegenstands (hier: Gelder), nicht eine gewöhnliche Geldschuld.
    • Der Beauftragte (VM) ist nur Durchgangsstelle; die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Auftraggeber (VU), sofern der VM nicht schuldhaft handelt.
  2. Sorgfaltspflicht des Treuhänders:

    • Als Treuhänder muss der VM das Fremdvermögen sichern und unnötige Risiken vermeiden.
    • Bei großen Beträgen ist die Wahl einer Bank mit überdurchschnittlicher Einlagensicherung (z. B. durch freiwillige Fonds) geboten, da das Insolvenzrisiko von Banken nicht vernachlässigbar ist.
    • Gesetzliche Informationspflichten (§ 23a KWG, Einlagensicherungsgesetz) unterstreichen diese Pflicht.
  3. Keine Ausnahmen:

    • Eine Zustimmung des VU zur risikoreichen Anlage lag nicht vor (unbekanntes Konto, keine Zinsvorteile für das VU).
    • Das Insolvenzrisiko ist nicht geringfügig, sodass keine Ausnahme von der Sicherungspflicht greift.

Rechtliche Einordnung:

  • Der Inkassoauftrag des VM ist eine fremdnützige Treuhand, die erhöhte Sorgfaltsanforderungen stellt.
  • Die EU-Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) und deren nationale Umsetzung bestätigen die Notwendigkeit, Banken mit ausreichender Sicherung zu wählen.

Prozessuales:

  • Eine erst im Revisionsverfahren erklärte Aufrechnung des VM mit Provisionsansprüchen bleibt unberücksichtigt (§ 559 ZPO).
KI INHALT
Haftung eines Treuhänders bei Insolvenz der Anlagebank: Keine verschuldensunabhängige Herausgabe nach § 667 BGB, sondern nur Schadensersatz bei Pflichtverletzung nach §§ 280, 283 BGB. Gewerblich tätige Treuhänder müssen größere Beträge nicht nur mit Mindestsicherung anlegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Inkassoauftragsverhältnis zwischen VU und VM
Inkassoauftrag des VU an den VM
Haftung des im Inkassoauftrag des VU handelnden VM für die Auswahl der Bank, auf der das Fremdgeldkonto geführt wird
Maklerinkasso
VM als gewerblich tätiger Treuhänder
Haftung des VM für den Verlust angelegter Prämiengelder in Folge Insolvenz der Anlagebank
NORM
§ 280 BGB
§ 283 BGB
§ 667 BGB
§ 675 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.12.2005
AKTENZEICHEN
III ZR 9/05
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
09.07.2020