Vorinstanzen LAG Hamburg, 12.07.1996 - 8 Ta 1/96 -; ArbG Hamburg, 14.12.1995 - 8 Ca 176/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Kündigungsschutzklage eines ehemaligen Vertretungsorgans (z. B. Geschäftsführer) eröffnet ist, wenn dieser behauptet, nach Beendigung seiner Organstellung sei das frühere Arbeitsverhältnis wieder aufgelebt. Die Zuständigkeit hängt allein von dieser Behauptung ab, auch wenn im Zweifel kein automatisches Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses anzunehmen ist, wenn ein neuer Vertrag geschlossen wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliges Mitglied eines Vertretungsorgans (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) erhebt gegen die juristische Person (hier: die GmbH) eine Kündigungsschutzklage nach § 1 KSchG mit der Begründung, sein früheres Arbeitsverhältnis sei nach Beendigung der Organstellung wieder aufgelebt. Er beansprucht damit den Schutz vor sozialwidriger Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass für eine ausschließlich auf Sozialwidrigkeit gestützte Kündigungsschutzklage der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (§ 2 ArbGG) eröffnet ist, wenn der Kläger behauptet, nach Verlust der Organstellung wieder Arbeitnehmer geworden zu sein. Die Arbeitsgerichte sind also zuständig, selbst wenn diese Behauptung später widerlegt werden könnte.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich sind Vertretungsorgane (z. B. Geschäftsführer) keine Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG), und Streitigkeiten mit der juristischen Person unterliegen nicht automatisch der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit (§ 2 Abs. 4 ArbGG).
- Ausnahme: Wenn der Kläger plausibel behauptet, dass sein Arbeitsverhältnis nach der Organstellung wiederaufgelebt ist, reicht dies für die Zuständigkeitsbegründung aus.
- Einschränkung: Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass ein früheres Arbeitsverhältnis automatisch wiederauflebt, wenn zwischen den Parteien ein neuer Vertrag (z. B. als Organmitglied) geschlossen wurde. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass die Behauptung des Wiederauflebens eines Arbeitsverhältnisses für die Zulässigkeit der Klage vor dem Arbeitsgericht ausreicht – unabhängig davon, ob sie später bewiesen wird. Die materielle Prüfung (ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich wiederaufgelebt ist) folgt erst in der Sache.