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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt am Main entschied am 25.04.1980, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) einem Versicherungsvertreter (VV) nicht nur eine Abrechnung nach Versicherungsvertragsnummern, sondern einen vollständigen Buchauszug schuldet, um die Provisionsansprüche nachprüfbar zu machen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) einen Buchauszug zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche. Bisher hatte das VU dem VV nur Abrechnungen zugesandt, in denen Provisionsgutschriften und Stornos lediglich nach Versicherungsvertragsnummern aufgelistet waren. Der VV hält dies für unzureichend und bestehe auf einem detaillierteren Buchauszug.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte, dass die bloße Zusendung von Abrechnungen nach Versicherungsvertragsnummern den Anforderungen an einen Buchauszug nicht genügt. Das VU ist daher verpflichtet, dem VV einen umfassenden Buchauszug zur Verfügung zu stellen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Buchauszug höhere Anforderungen erfüllen muss als eine einfache Abrechnung. Während eine Abrechnung lediglich die fälligen Beträge auflistet, dient der Buchauszug dem VV dazu, die Richtigkeit der vom VU erteilten Abrechnung bezüglich seiner Provisionsansprüche selbstständig nachprüfen zu können. Eine bloße Auflistung nach Vertragsnummern ermöglicht diese Nachprüfung nicht ausreichend, da sie keine vollständige Transparenz über die Berechnung der Provisionen bietet.