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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Köln, 15.11.2005 - 2 O 287/03

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln entscheidet, dass die Erstellung eines Buchauszugs aus elektronischen Handelsbüchern eine vertretbare Handlung ist, wenn der Unternehmer (U) nachweist, dass Dritte mit EDV-Kenntnissen die Daten extrahieren können. Die Anträge des Handelsvertreters (HV) auf Ersatzvornahme und Kostenvorschuss (§ 887 ZPO) werden abgelehnt, da der U bereits Teile des Auszugs übermittelt hat und die Erstellung extrem zeitaufwendig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt vom Unternehmer (U) die Erstellung eines Buchauszugs aus dessen elektronischem Handelsbuch. Da der U dies verzögert, beantragt der HV beim Gericht eine Ermächtigung zur Ersatzvornahme (d. h. selbst oder durch Dritte den Auszug erstellen zu lassen) sowie einen Kostenvorschuss gemäß § 887 ZPO (Vollstreckung vertretbarer Handlungen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Köln weist die Anträge des HV zurück. Es stellt fest:

  • Die Erstellung des Buchauszugs ist eine vertretbare Handlung (kann also von Dritten vorgenommen werden), wenn der U darlegt, dass EDV-kundige Personen die Daten extrahieren können.
  • Der U hat bereits Teile des Auszugs übermittelt und ist weiterhin mit der Erstellung beschäftigt.
  • Der Einwand des U, er habe alles Mögliche getan, ist gerechtfertigt, da die Erstellung außerordentlich zeitaufwendig ist (im konkreten Fall: 24.000 Arbeitsstunden für 12.000 Verträge).

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertretbarkeit der Handlung: Der U hat konkret vorgetragen, dass seine EDV-Systeme so gestaltet sind, dass Eingewiesene die Daten abrufen können. Der HV hat dies nur pauschal bestritten, ohne konkrete Hindernisse aufzuzeigen.
  • Kein Anspruch auf Ersatzvornahme: Da der U bereits Teile geliefert hat und aktiv an der Vollständigkeit arbeitet, liegt keine Pflichtverletzung vor, die eine Ersatzvornahme rechtfertigen würde.
  • Zeitaufwand als Hinderungsgrund: Der vom HV vorgelegte Kostenvoranschlag (24.000 Stunden) belegt, dass die Forderung unzumutbar aufwendig ist. Der U kann daher nicht gezwungen werden, die Arbeit in kürzerer Zeit zu erledigen.

Rechtlicher Kern: § 887 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner (hier: U) eine vertretbare Handlung schuldet und diese nicht erbringt. Das Gericht sieht hier jedoch keine Pflichtverletzung, da der U nachweislich bemüht ist und die Erstellung objektiv komplex ist.

KI INHALT
Erstellung eines Buchauszugs aus elektronischen Handelsbüchern ist vertretbare Handlung. Anträge auf Ersatzvornahme und Kostenvorschuss gemäß § 887 ZPO sind zurückzuweisen, wenn der Unternehmer bereits Teile des Auszugs bereitgestellt hat und die Erstellung zeitaufwendig ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollstreckung des Anspruchs auf Buchauszug
Ersatzvornahme
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 567 ZPO
§ 793 ZPO
§ 887 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Köln
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
15.11.2005
AKTENZEICHEN
2 O 287/03
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
01.12.2025 14:04:39