Vorinstanz LAG Niedersachsen, 21.01.1971 - 5 Sa 642/70 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 21.01.1972, dass eine freiwillig vom Arbeitgeber gezahlte Sondervergütung – selbst ohne Rechtsanspruch – bei der Berechnung der Karenzentschädigung während eines Wettbewerbsverbots nach dem Manteltarifvertrag (MTV) für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie zu berücksichtigen ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (akademisch gebildeter Angestellter in der chemischen Industrie) verlangt von seinem Arbeitgeber die Einbeziehung einer freiwillig gezahlten Sondervergütung in die Berechnung der Karenzentschädigung während eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Rechtsgrundlage ist § 6 Abschn. V Nr. 2 des MTV für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 05.11.1959.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass die Sondervergütung trotz Freiwilligkeit und Ausschluss eines Rechtsanspruchs in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf die tarifvertragliche Regelung in § 6 Abschn. V Nr. 2 MTV, die für die Berechnung der Karenzentschädigung alle Vergütungsbestandteile erfasst, die der Arbeitnehmer regelmäßig erhält – unabhängig davon, ob sie freiwillig oder mit Rechtsanspruch gewährt werden. Die Sondervergütung war damit als Teil der „regelmäßigen Bezüge“ zu berücksichtigen.