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Fazit: Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass ein nachvertragliches Verbot zur Verwertung von Kundenadressen kein Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB ist, sondern eine konkrete Ausprägung der Pflicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen.
Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) will von einem ehemaligen Mitarbeiter die Einhaltung eines Verbots zur nachvertraglichen Nutzung von Kundenadressen durchsetzen, das sich aus der vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen ergibt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat festgestellt, dass das Verbot der nachvertraglichen Verwertung von Kundenadressen kein Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 HGB darstellt. Stattdessen handelt es sich um eine Konkretisierung der Pflicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass Kundenadressen als Betriebsgeheimnisse einzustufen sind, deren Schutz über die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers (§ 242 BGB) oder spezielle vertragliche Vereinbarungen hinausgeht. Ein Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB zielt dagegen auf die Einschränkung der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers ab, was hier nicht der Fall ist. Das Verbot der Adressnutzung dient vielmehr dem Schutz unternehmensspezifischer Informationen.