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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 07.10.2004 - 27 U 72/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Vorinstanz LG Hagen - 22 O 160/02 -; AZ beim BGH II ZR 232/04

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Ausscheidens- und Abfindungsvereinbarung nicht wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen angefochten werden kann, nur weil der Vertragspartner bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, den anderen später sittenwidrig zu schädigen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner wollte eine Ausscheidens- und Abfindungsvereinbarung anfechten, weil der andere Teil ihm bei Vertragsschluss verschwiegen habe, dass er bereits die Absicht hatte, ihn später sittenwidrig zu schädigen. Die Anfechtung stützte sich auf arglistige Täuschung durch Unterlassen (§ 123 Abs. 1 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Anfechtung abgelehnt. Die bloße Absicht, den anderen Vertragspartner in Zukunft sittenwidrig zu schädigen, rechtfertigt keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine reine innere Absicht (hier: die spätere Schädigungsabsicht) kein Umstand ist, der offenbarungspflichtig wäre. Eine arglistige Täuschung durch Unterlassen setzt voraus, dass eine aufklärungspflichtige Tatsache verschwiegen wird, die für die Willensbildung des anderen Teils relevant ist. Eine bloße Schädigungsabsicht erfüllt diese Voraussetzung nicht, da sie noch keine konkrete Gefahr oder einen bereits bestehenden Missstand darstellt.

KI INHALT
Anfechtung einer Ausscheidens- und Abfindungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung scheitert, wenn der Vertragspartner eine bei Abschluss bestehende Absicht verschwiegen hat, den anderen sittenwidrig zu schädigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
arglistige Täuschung durch Unterlassen
NORM
§ 123 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.10.2004
AKTENZEICHEN
27 U 72/03
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1007.27U72.03.00
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
06.08.2020