vgl. dazu auch EuGH, 15.02.1996
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 unabhängigen Wiederverkäufern nicht verbietet, Neufahrzeuge einer bestimmten Marke zu verkaufen, selbst wenn sie nicht zum offiziellen Vertriebsnetz des Herstellers gehören oder bevollmächtigte Vermittler sind.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Grands Garages Albigeois (unabhängiger Wiederverkäufer von Neufahrzeugen)
- Beklagter: Nicht direkt genannt, aber implizit die Kommission/Hersteller, die die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 umsetzen.
- Streitgegenstand: ob die Verordnung unabhängige Wiederverkäufer daran hindert, Neufahrzeuge einer Marke zu verkaufen, ohne Teil des offiziellen Vertriebsnetzes zu sein.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bestätigt, dass die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 kein Verbot für unabhängige Wiederverkäufer enthält, Neufahrzeuge einer bestimmten Marke zu vertreiben, selbst wenn sie nicht zugelassene Wiederverkäufer oder bevollmächtigte Vermittler sind.
c) Begründung des Gerichts: Die Verordnung regelt zwar Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen für Kraftfahrzeuge, schränkt aber nicht den freien Wettbewerb ein, indem sie unabhängige Händler vom Verkauf ausschließt. Art. 85 Abs. 3 EGV (heute Art. 101 AEUV) zielt auf die Freistellung bestimmter Vereinbarungen ab, nicht auf die Beschränkung des Marktzutritts für Dritte.