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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 15.02.1996 - C-226/94 – Grands Garages Albigeois –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch EuGH, 15.02.1996

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 unabhängigen Wiederverkäufern nicht verbietet, Neufahrzeuge einer bestimmten Marke zu verkaufen, selbst wenn sie nicht zum offiziellen Vertriebsnetz des Herstellers gehören oder bevollmächtigte Vermittler sind.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Grands Garages Albigeois (unabhängiger Wiederverkäufer von Neufahrzeugen)
  • Beklagter: Nicht direkt genannt, aber implizit die Kommission/Hersteller, die die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 umsetzen.
  • Streitgegenstand: ob die Verordnung unabhängige Wiederverkäufer daran hindert, Neufahrzeuge einer Marke zu verkaufen, ohne Teil des offiziellen Vertriebsnetzes zu sein.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bestätigt, dass die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 kein Verbot für unabhängige Wiederverkäufer enthält, Neufahrzeuge einer bestimmten Marke zu vertreiben, selbst wenn sie nicht zugelassene Wiederverkäufer oder bevollmächtigte Vermittler sind.

c) Begründung des Gerichts: Die Verordnung regelt zwar Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen für Kraftfahrzeuge, schränkt aber nicht den freien Wettbewerb ein, indem sie unabhängige Händler vom Verkauf ausschließt. Art. 85 Abs. 3 EGV (heute Art. 101 AEUV) zielt auf die Freistellung bestimmter Vereinbarungen ab, nicht auf die Beschränkung des Marktzutritts für Dritte.

KI INHALT
Die EU-Verordnung 123/85 erlaubt unabhängigen Händlern den Wiederverkauf von Neufahrzeugen einer Marke, auch ohne Zugelassung im Hersteller-Vertriebsnetz oder Vermittlerstatus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Grands Garages Albigeois
STICHWORT
Établissements Marlaud
Rossi Automobiles
Albi Automobiles
Garage Maurel & Fils
Sud Auto
Grands Garages de Castres
Garage Pirola
Grand Garage de la Gare
Mezamétaine Automobil
Établissements Capmarin
Graulhet Automobil
Garage Massol
Kfz-Wiederverkauf
Vertrieb von Kraftfahrzeugen
Geltendmachung gegenüber Dritten
Unabhängiger Wiederverkäufer
Freistellung für bestimmte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in den Beziehungen zwischen U und VH auf dem Kraftfahrzeugsektor
Kein Verbot der Tätigkeit des unabhängigen Wiederverkaufs von Neufahrzeugen einer Kraftfahrzeugmarke durch einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder dem offiziellen Vertriebsnetz dieser Marke angehört noch bevollmächtigter Vermittler ist
FUNDSTELLE
WiB 96, 800 m. Anm. Niebling
EuZW 96, 216
Slg 96, I-651
RIW 96, 508
EWS 96, 127
NORM
Art. 85 EGV
Art. 3 Nr. 11 GVO Nr. 123/85
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.02.1996
AKTENZEICHEN
C-226/94
ECLI
ECLI:EU:C:1996:55
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
24.03.2021