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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 19.04.1921 - II 543/20

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Dienstberechtigter kein Zurückbehaltungsrecht an der ihm obliegenden Rechnungslegung oder Erteilung von Buchauszügen geltend machen kann, selbst wenn er Schadensersatzansprüche gegen den Dienstverpflichteten hat. Die Rechnungslegungspflicht ist als Vorleistungspflicht einzustufen und muss unabhängig von Gegenansprüchen erfüllt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstberechtigter möchte gegen einen Schadensersatzanspruch des Dienstverpflichteten (aus dem Dienstverhältnis) ein Zurückbehaltungsrecht an der Rechnungslegung oder Erteilung von Buchauszügen geltend machen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht verneint das Zurückbehaltungsrecht. Die Rechnungslegungspflicht muss unabhängig von etwaigen Gegenansprüchen (hier: Schadensersatzforderung) erfüllt werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Bei gegenseitigen Verträgen ist die Bezifferung und der Nachweis von Ansprüchen oft von der Rechnungslegung abhängig.
  • Treu und Glauben erfordern, dass diese Vorleistungspflicht (Rechnungslegung) ohne Rücksicht auf Gegenansprüche zu erfüllen ist.
  • Dies gilt analog zur anerkannten Vorleistungspflicht des Beauftragten oder Geschäftsführers zur Rechnungslegung.
  • Die Rechnungslegung dient der Vorbereitung materieller Ansprüche und kann daher nicht zurückbehalten werden.
KI INHALT
Dienstberechtigte können kein Zurückbehaltungsrecht gegen Schadensersatzansprüche des Dienstverpflichteten geltend machen; bei gegenseitigen Verträgen muss die Rechnungslegungspflicht unabhängig von Gegenansprüchen erfüllt werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zurückbehaltungsrecht gegenüber Auskunftsanspruch
FUNDSTELLE
RGZ 102, 110
NORM
§ 273 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.04.1921
AKTENZEICHEN
II 543/20
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
04.08.2026 11:27:59