Vorinstanzen OLG Stuttgart, 01.07.1998 - 9 U 219/97 -; LG Stuttgart, 20.08.1997 - 21 O 359/95 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer Gesamtvertretung das Einverständnis mit einem Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) bereits vorliegt, wenn ein Vertreter die Simulation kennt. Der Vertragspartner kann sich jedoch nicht auf den Scheincharakter berufen, wenn die Abrede kollusiv (d. h. heimlich und zum Nachteil des Vertretenen) getroffen wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (der sich auf ein Scheingeschäft beruft) begehrt die Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 117 Abs. 1 BGB, weil seine Erklärung nur zum Schein abgegeben wurde. Der Vertrag wurde dabei von einer Gesamtvertretung (z. B. mehrere Vertreter einer Gesellschaft) auf der anderen Seite geschlossen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält fest:
- Für das Einverständnis mit dem Scheingeschäft reicht es aus, wenn ein Vertreter der Gesamtvertretung die Simulation kannte.
- Der Einwand des Scheingeschäfts ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Simulationsabrede kollusiv (d. h. in betrügerischer Absicht) gegenüber dem Vertretenen geheim gehalten wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- Gesamtvertretung: Da bei einer Gesamtvertretung die Vertreter gemeinsam handeln, genügt die Kenntnis eines Vertreters für das Einverständnis (§ 117 Abs. 1 BGB). Die Gesamtvertretung als solche muss nicht vollständig informiert sein.
- Kollusive Geheimhaltung: Wenn die Simulationsabrede bewusst vor dem Vertretenen verborgen wurde (z. B. um ihn zu täuschen), kann der Vertragspartner sich nicht auf den Scheincharakter berufen. Andernfalls könnte er sich durch heimliche Absprachen seiner vertraglichen Bindung entziehen, was treuwidrig wäre.