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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Stuttgart, 01.07.1998 - 9 U 219/97 -; LG Stuttgart, 20.08.1997 - 21 O 359/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer Gesamtvertretung das Einverständnis mit einem Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) bereits vorliegt, wenn ein Vertreter die Simulation kennt. Der Vertragspartner kann sich jedoch nicht auf den Scheincharakter berufen, wenn die Abrede kollusiv (d. h. heimlich und zum Nachteil des Vertretenen) getroffen wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (der sich auf ein Scheingeschäft beruft) begehrt die Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 117 Abs. 1 BGB, weil seine Erklärung nur zum Schein abgegeben wurde. Der Vertrag wurde dabei von einer Gesamtvertretung (z. B. mehrere Vertreter einer Gesellschaft) auf der anderen Seite geschlossen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält fest:

  1. Für das Einverständnis mit dem Scheingeschäft reicht es aus, wenn ein Vertreter der Gesamtvertretung die Simulation kannte.
  2. Der Einwand des Scheingeschäfts ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Simulationsabrede kollusiv (d. h. in betrügerischer Absicht) gegenüber dem Vertretenen geheim gehalten wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  • Gesamtvertretung: Da bei einer Gesamtvertretung die Vertreter gemeinsam handeln, genügt die Kenntnis eines Vertreters für das Einverständnis (§ 117 Abs. 1 BGB). Die Gesamtvertretung als solche muss nicht vollständig informiert sein.
  • Kollusive Geheimhaltung: Wenn die Simulationsabrede bewusst vor dem Vertretenen verborgen wurde (z. B. um ihn zu täuschen), kann der Vertragspartner sich nicht auf den Scheincharakter berufen. Andernfalls könnte er sich durch heimliche Absprachen seiner vertraglichen Bindung entziehen, was treuwidrig wäre.
KI INHALT
Bei Gesamtvertretung reicht das Wissen eines Vertreters über ein Scheingeschäft für das Einverständnis nach § 117 Abs. 1 BGB. Der Einwand des Scheingeschäfts ist ausgeschlossen, wenn die Simulationsabrede kollusiv geheim gehalten wurde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Scheingeschäft
Kollusion
NORM
§ 116 BGB
§ 117 Abs. 1 BGB
§ 166 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.06.1999
AKTENZEICHEN
XI ZR 201/98
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
25.01.2021