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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine in einem notariellen Grundstückskaufvertrag enthaltene Maklerklausel nicht allein deshalb als formularmäßige AGB-Klausel (§ 1 AGBG) einzustufen ist, weil sie häufig in ähnlichen Verträgen verwendet wird oder Notare Standardformulierungen nutzen. Die Klausel behält ihren Individualcharakter, solange sie nicht von einer Vertragspartei in einer Vielzahl von Verträgen einheitlich gestellt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (vermutlich ein Käufer oder Verkäufer) bestreitet die Wirksamkeit einer Maklerklausel in einem notariellen Grundstückskaufvertrag mit der Begründung, diese sei als formularmäßige AGB-Klausel (§ 1 AGBG) zu behandeln, da solche Klauseln in der Praxis häufig verwendet werden. Die Gegenpartei (vermutlich der andere Vertragsteil oder der Makler) hält die Klausel für individuell vereinbart.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Maklerklausel nicht als AGB eingestuft. Die bloße Häufigkeit der Verwendung ähnlicher Klauseln oder die Nutzung von Standardformulierungen durch Notare führt nicht dazu, dass die Klausel ihren Individualcharakter verliert.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine Klausel wird nur dann zur AGB, wenn eine Vertragspartei sie in einer Vielzahl von Verträgen verwendet und sie der anderen Partei einheitlich stellt (wie bei vorformulierten Vertragsbedingungen).
- Die Verwendung von Muster- oder Standardklauseln durch Notare ändert nichts am Individualcharakter der Vereinbarung, da der Notar als neutraler Urkundsbeamter handelt und die Parteien die Klausel bewusst in den Vertrag aufgenommen haben.
- Das Gericht stützt sich auf eine Entscheidung des BGH (NJW 1992, 2817), die ähnlich argumentiert.