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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.02.2003 - III ZR 287/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamburg, 24. Juli 2002 - 8 U 61/02; LG Hamburg, 12.03.2002 - 327 O 375/01 -; zu der Entscheidung vgl. auch OLG Celle, 27.05.2004 - 11 U 260/03 -; zu der Entscheidung vgl. auch ferner die Besprechungen von Breiholdt, AIZ 03, 46 und Langemaack, NZM 03, 466

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler auch dann einen Provisionsanspruch haben kann, wenn er wirtschaftlich mit dem Vertragsgegner seines Kunden verflochten ist (hier: Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage), sofern ein selbständiges Provisionsversprechen (auch als Vertrag zugunsten Dritter) vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Kunde die tatsächlichen Umstände der Verflechtung kennt – Rechtskenntnis ist nicht erforderlich. Im konkreten Fall bejaht der BGH ein solches Versprechen aufgrund der klaren Vertragsklausel, die die Verflechtung offenlegt und die Provision unabhängig von § 652 BGB regelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Makler (zugleich Verwalter der Wohnungseigentumsanlage) verlangt Provision vom Käufer einer Wohnung.
  • Der Anspruch soll sich aus einem selbständigen Provisionsversprechen im Kaufvertrag (als Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB) ergeben, da der Makler aufgrund seiner Verflechtung mit dem Verkäufer (als Verwalter) keine unabhängige Maklerleistung nach § 652 BGB erbringen kann.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der BGH bestätigt, dass der Makler trotz Interessenkonflikts (Verwalterrolle) einen Provisionsanspruch hat, wenn ein selbständiges Provisionsversprechen vorliegt.
  • Die im Kaufvertrag enthaltene Klausel wird als solche ausgelegt, da sie die Verflechtung offenlegt und die Provision unabhängig von § 652 BGB regelt.
  • Der Käufer muss die tatsächlichen Umstände der Verflechtung kennen (hier: Makler ist Verwalter), aber keine rechtliche Bewertung vornehmen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Interessenkonflikt des Maklers:
    • Als Verwalter der Anlage hat der Makler auch die Interessen der Wohnungseigentümer zu wahren, die denen des Käufers entgegenstehen können. Dies gefährdet seine Unabhängigkeit und schließt einen Anspruch nach § 652 BGB aus (st. Rspr.).
  2. Vertragsfreiheit:
    • Die Parteien können gleichwohl ein selbständiges Provisionsversprechen vereinbaren, das von § 652 BGB losgelöst ist – auch als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB).
  3. Auslegung der Klausel:
    • Entscheidend ist, ob der Kunde die tatsächlichen Umstände der Verflechtung kennt (hier: durch klare Aufklärung im Vertragstext).
    • Die Klausel im Kaufvertrag stellt ein solches Versprechen dar, da sie die Provision als "verdient und fällig" mit Vertragsbeurkundung erklärt und dem Makler einen unmittelbaren Anspruch gegen den Käufer einräumt.
  4. Keine Rechtskenntnis erforderlich:
    • Der Käufer muss nicht wissen, dass der Makler keine echte Leistung nach § 652 BGB erbringen kann. Es reicht, dass er die Verflechtung kennt und sich bewusst für die Provisionszahlung entscheidet.

Relevante Normen:

  • § 652 BGB (Maklerlohn), § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter), § 12 WEG (Zustimmung des Verwalters).
KI INHALT
Ein Makler mit wirtschaftlicher Verflechtung zum Vertragsgegner kann Anspruch auf Provision haben, wenn der Kunde die Verflechtung kennt – auch ohne Rechtskenntnis. Ein selbständiges Provisionsversprechen ist möglich, selbst bei Interessenkonflikten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklervertrag
selbständiges Provisionsversprechen
Wirksamkeit eines Provisionsversprechens bei enger wirtschaftlicher Verflechtung mit dem Vertragsgegner des Kunden
FUNDSTELLE
EBE/BGH 03, 87
BGHReport 03, 420
ZMR 03, 359
AIZ A 145 Bl. 61
Grundeigentum 03, 586
MDR 03, 680
AIZ A 142 Bl. 14
WM 03, 2055
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Provisionsversprechen 4
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Verflechtung 11
EBE/BGH 03, BGH-196/02 LS
IBR 03, 280 m.Anm. Breiholdt
GuT 03, 96 LS
DB 03, 1383LS
FWW 03, 59
EWiR 03, 623 LS (Zerres)
LMK 03, 121 LS m. Anm. Tonner
NORM
§ 328 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.02.2003
AKTENZEICHEN
III ZR 287/02
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
21.10.2020