Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 20.03.1974 - I R 198/72

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass eine einmalige Abfindung für eine zugesagte Alters- und Invaliditätsversorgung eines Handelsvertreters (HV) bei vorzeitiger Beendigung des HVV eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG darstellen kann. Diese ist – bei Fortbestand des Gewerbebetriebs – als Gewerbeertrag zu versteuern.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) erhält von seinem Auftraggeber bei vorzeitiger Auflösung des langjährigen Handelsvertretervertrags (HVV) eine einmalige Abfindung. Diese Abfindung ersetzt eine zugesagte Alters- und Invaliditätsversorgung und wird unter Anrechnung bereits zurückgestellter Beträge für die Altersvorsorge berechnet. Der HV begehrt die steuerliche Einordnung dieser Zahlung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass die Abfindung als Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) anzusehen ist. Wenn der Gewerbebetrieb des HV fortbesteht, gehört die Entschädigung zum Gewerbeertrag und unterliegt damit der Gewerbesteuer.

c) Begründung des Gerichts: Die Abfindung ersetzt eine zukünftige Versorgungsleistung und stellt daher eine Kompensation für den Verlust der vertraglichen Ansprüche dar. Da sie im Zusammenhang mit der Beendigung des HVV steht, erfüllt sie die Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG. Da der Gewerbebetrieb des HV weiterhin besteht, ist die Zahlung als betrieblich veranlasst einzustufen und entsprechend dem Gewerbeertrag zuzuordnen.

KI INHALT
Abfindung für Altersversorgung bei Kündigung eines HVV kann Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG sein und gehört bei fortbestehendem Gewerbebetrieb zum Gewerbeertrag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgeltung einer Altersversorgung bei Lösung eines Handelsvertreterverhältnisses
FUNDSTELLE
BB 74, 772
DB 74, 1268
NORM
§ 24 EStG
§ 34 EStG
§ 7 GewStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.03.1974
AKTENZEICHEN
I R 198/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
09.01.2019