vgl. V+R 75, 121
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Berlin entschied am 18.06.1974, dass Abfindungs- und Versorgungszahlungen an einen ausscheidenden Gesellschafter einer zweigliedrigen OHG – selbst wenn diese als Handelsvertretung tätig war – als Aufwendungen für einen Geschäftswert steuerlich abziehbar sein können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein ausscheidender Gesellschafter einer zweigliedrigen OHG (Offene Handelsgesellschaft), die eine Handelsvertretung betreibt, erhält von der Gesellschaft Abfindungs- und Versorgungszahlungen. Die Gesellschaft begehrt die steuerliche Anerkennung dieser Zahlungen als Aufwendungen für einen Geschäftswert (Firmenwert).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Berlin bestätigte, dass solche Zahlungen auch in diesem Fall (trotz Handelsvertretung als Gewerbe) als Aufwendungen für einen Geschäftswert gelten können.
c) Begründung des Gerichts: Die Zahlungen an den ausscheidenden Gesellschafter sind nicht automatisch als laufende Betriebsausgaben zu behandeln, sondern können als Entgelt für den Verlust an Goodwill (Geschäftswert) der Gesellschaft gewertet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die OHG eine Handelsvertretung betreibt, da auch hier ein Firmenwert entstehen kann (z. B. durch Kundenbeziehungen, Ruf der Gesellschaft etc.).
Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass die steuerliche Behandlung von Abfindungen in OHGs nicht pauschal vom Gewerbe abhängt, sondern der wirtschaftliche Zusammenhang (hier: Geschäftswert) entscheidend ist.