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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 24.03.1998 - 3 AZR 800/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Heilbronn, 18.04.1996 - 5 Ca 386/95 -; LAG Baden- Württemberg, 21.10.1996 - 15 Sa 63/96 -; vgl. BAG, 17.10.2000 LS 4

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verrechnung künftiger Rentenansprüche mit Abfindungsansprüchen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unwirksam sind. Der Arbeitnehmer kann daher im Versorgungsfall seine volle Betriebsrente beanspruchen, ohne dass diese mit einer Abfindung verrechnet wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) wollte künftige Rentenansprüche des Arbeitnehmers (AN) aus der betrieblichen Altersversorgung mit einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG verrechnen. Diese Vereinbarung basierte auf einer Abrede zwischen AG und AN.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Vereinbarung für nichtig erklärt (§ 3 BetrAVG i. V. m. § 134 BGB). Der AN kann im Versorgungsfall seine Betriebsrente ungekürzt verlangen, ohne dass die Abfindung angerechnet wird.

c) Begründung des Gerichts: Die Verrechnung verstößt gegen § 3 BetrAVG, der die Unverfallbarkeit betriebsrentenrechtlicher Ansprüche schützt. Solche Vereinbarungen sind daher nach § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) nichtig. Der Arbeitnehmer soll nicht durch eine Abfindung um seine gesetzlich geschützte Betriebsrente gebracht werden.

KI INHALT
Vereinbarungen zur Verrechnung künftiger Rentenansprüche mit Abfindungen nach KSchG sind nichtig – Betriebsrente bleibt ungekürzt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Betriebliche Altersversorgung
Anrechung auf Arbeitnehmerabfindung
Abfindungsvergleich
NORM
§ 3 BetrAVG
§ 134 BGB
§ 9 KSchG
§ 10 KSchG
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.03.1998
AKTENZEICHEN
3 AZR 800/96
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
16.02.2021