Vorinstanzen LAG Nürnberg, 01.12.1982 - 3 Sa 36/82 -; ArbG Nürnberg, 13.01.1982 - 11 Ca 576/81 -
vgl. dazu auch OLG Stuttgart, 06.11.1997 LS 5
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Diebstahl eines Arbeitnehmers (AN) außerhalb der Arbeitszeit und des Beschäftigungsbetriebs, aber in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers (AG), grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Die fehlende Verbindung zur vertraglichen Tätigkeit beeinflusst nur das Gewicht der Tat für das Arbeitsverhältnis, nicht die grundsätzliche Eignung als Kündigungsgrund.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers (AN) wegen Diebstahls. Der Diebstahl wurde nicht im Beschäftigungsbetrieb (Versandhaus) oder während der Arbeitszeit begangen, sondern in einem anderen, räumlich getrennten Betrieb des AG (Warenhaus).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass ein solcher Diebstahl an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Ob die Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt ist, hängt davon ab, wie stark sich die Tat auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Diebstahl in einem anderen Betrieb des AG zwar nicht direkt mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit im Beschäftigungsbetrieb zusammenhängt. Dies schließe aber nicht aus, dass die Tat das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN so schwer belastet, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Der fehlende innere Zusammenhang mit der Tätigkeit im Beschäftigungsbetrieb ist nur für die Bewertung der Schwere der Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis relevant, nicht für die grundsätzliche Eignung als Kündigungsgrund.