Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Nürnberg, 01.12.1982 - 3 Sa 36/82 -; ArbG Nürnberg, 13.01.1982 - 11 Ca 576/81 -

vgl. dazu auch OLG Stuttgart, 06.11.1997 LS 5

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Diebstahl eines Arbeitnehmers (AN) außerhalb der Arbeitszeit und des Beschäftigungsbetriebs, aber in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers (AG), grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Die fehlende Verbindung zur vertraglichen Tätigkeit beeinflusst nur das Gewicht der Tat für das Arbeitsverhältnis, nicht die grundsätzliche Eignung als Kündigungsgrund.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers (AN) wegen Diebstahls. Der Diebstahl wurde nicht im Beschäftigungsbetrieb (Versandhaus) oder während der Arbeitszeit begangen, sondern in einem anderen, räumlich getrennten Betrieb des AG (Warenhaus).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass ein solcher Diebstahl an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Ob die Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt ist, hängt davon ab, wie stark sich die Tat auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Diebstahl in einem anderen Betrieb des AG zwar nicht direkt mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit im Beschäftigungsbetrieb zusammenhängt. Dies schließe aber nicht aus, dass die Tat das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN so schwer belastet, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Der fehlende innere Zusammenhang mit der Tätigkeit im Beschäftigungsbetrieb ist nur für die Bewertung der Schwere der Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis relevant, nicht für die grundsätzliche Eignung als Kündigungsgrund.

KI INHALT
Diebstahl eines Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit und des Beschäftigungsbetriebs kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, selbst wenn die Tat nicht mit der vertraglichen Tätigkeit zusammenhängt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Diebstahl
FUNDSTELLE
RdA 85, 62
DB 85, 655
NZA 85, 588 m. Anm. Tschöpe
AR-Blattei Betriebsverfassung XIV C, Entsch. 91
AR-Blattei Kündigung IX, Entsch. 65
SAE 85, 171 m. Anm. Oetker
AuR 85, 98
EzA § 626 BGB n. F. Nr. 91 (Dütz)
Quelle 85, 168
ARST 85, 57
ARST 85, 68
BlfSt. 85, 153
ArbGeb 85, 925
NORM
§ 626 BGB
§ 133 BGB
§ 140 BGB
§ 102 BetrVG 1972
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.09.1984
AKTENZEICHEN
2 AZR 633/82
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
28.03.2019