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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied am 11.04.1957, dass für Handelsvertreter (HV) mit niedrigem Einkommen die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit gilt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter mit niedrigem Einkommen begehrt die Klärung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für seinen Fall. Es geht um die Frage, ob sein Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten oder den ordentlichen Gerichten zu verhandeln ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass für Handelsvertreter mit niedrigem Einkommen die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit besteht. Somit sind die Arbeitsgerichte für solche Fälle zuständig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass Handelsvertreter mit niedrigem Einkommen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit und der ähnlichen Schutzbedürftigkeit wie Arbeitnehmer den Arbeitnehmern gleichzustellen sind. Daher fallen sie in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte, die für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zuständig sind.