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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 27.02.1991 - 11 Sa 82/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Duisburg, 22.11.1990 - 4 Ca 1880/90 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied, dass eine Abmahnung unwirksam ist, wenn sie das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers nicht hinreichend konkret beschreibt. Im vorliegenden Fall genügte die Abmahnung diesen Anforderungen nicht, da die Vorwürfe zu vage formuliert waren. Das Gericht ordnete daher die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte an.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Die Abmahnung wurde vom Arbeitgeber (AG) ausgesprochen, weil der AN sich angeblich in unangemessener Form über die am Samstag zu leistende Arbeit geäußert, Drohungen gegenüber der Firma und Mitarbeitern ausgesprochen und den Betriebsfrieden gestört habe. Der AN wendet sich gegen die Abmahnung, da diese nicht hinreichend konkret sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden, dass die Abmahnung unwirksam ist, weil sie die Vorwürfe nicht ausreichend substantiiert darstellt. Daher hat der AN einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass eine Abmahnung das missbilligte Verhalten so genau beschreiben muss, dass der AN erkennen kann, welches Verhalten vertragswidrig war. Zudem muss die Abmahnung so konkret sein, dass sie in einem möglichen Kündigungsprozess verwertet werden kann. Im vorliegenden Fall waren die Vorwürfe zu unbestimmt:

  • Die Formulierung, der AN habe sich „in einer Form über die Samstagsarbeit geäußert, die nicht hingenommen werden kann“, ist zu vage.
  • Auch die Behauptung, die Äußerungen seien in Drohungen „gegipfelt“, macht nicht deutlich, welche konkreten Äußerungen oder Handlungen gemeint sind.
  • Die pauschalen Behauptungen über Druck auf Mitarbeiter und Störungen des Betriebsablaufs sind ebenfalls nicht hinreichend konkretisiert.

Da die Abmahnung ihre Funktion (Voraussetzung für eine spätere Kündigung oder Versetzung) nicht erfüllen kann, ist sie unwirksam und muss aus der Personalakte entfernt werden.

KI INHALT
Abmahnungen müssen konkret das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers beschreiben, um im Kündigungsprozess verwertbar zu sein. Eine pauschale Schilderung ohne genaue Tatsachen genügt nicht und ist unwirksam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anforderungen an eine Abmahnung
hinreichende Bestimmtheit
Anspruch des AN auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
FUNDSTELLE
LAGE 92, 1
NORM
§ 611 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.02.1991
AKTENZEICHEN
11 Sa 82/91
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG