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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 13.12.1994 - 3 AZR 367/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamm, 22.02.1994 - 6 Sa 1100/93 -; ArbG Rheine, 12.05.1993 - 2 Ca 1512/92 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitgeber befristet beschäftigte Arbeitnehmer (hier: ABM-Kräfte) von Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung ausschließen dürfen, wenn die Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist – etwa zur Förderung von Betriebstreue und Bindung langfristiger Mitarbeiter.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Arbeitnehmer (AN), die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM-Kräfte nach §§ 91–96 AFG) befristet auf ein Jahr beschäftigt waren.
  • Beklagter: Arbeitgeber (AG), der diesen AN keine betriebliche Altersversorgung (bAV) zugesagt hatte.
  • Streitgegenstand: Die AN verlangten Gleichbehandlung bei der bAV-Zusage, gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1 BetrAVG, § 242 BGB).

b) Entscheidung des Gerichts: Das BAG bestätigte, dass die Ausschließung befristet beschäftigter AN von bAV-Zusagen rechtmäßig ist. Die Ungleichbehandlung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sofern sie sachlich gerechtfertigt sei.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zweck der bAV: Der AG verfolgt mit bAV-Zusagen typischerweise das Ziel, Betriebstreue zu belohnen und langfristige Bindung der AN an den Betrieb zu fördern (Verweis auf frühere BAG-Entscheidungen, z. B. BAGE 24, 177).
  • Sachliche Rechtfertigung: Bei befristet beschäftigten AN (hier: ABM-Kräfte mit einjähriger Laufzeit) entfällt dieser Zweck, da keine langfristige Bindung angestrebt wird. Die Differenzierung ist daher gerechtfertigt.
  • Bestätigung der Rechtsprechung: Das Gericht bekräftigte seine bisherige Linie (u. a. BAG, 20.07.1993), wonach Ungleichbehandlungen bei bAV nur bei zweckorientierter Rechtfertigung zulässig sind.

Kernaussage: Befristete AN können von bAV ausgeschlossen werden, wenn die Leistung der langfristigen Mitarbeiterbindung dient und die Befristung eine sachliche Differenzierung rechtfertigt.

KI INHALT
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer (z. B. ABM-Kräfte) dürfen von betrieblicher Altersversorgung ausgenommen werden, da diese der Förderung von Betriebstreue und Bindung dient – Ungleichbehandlung ist bei sachlicher Rechtfertigung zulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
betriebliche Altersversorgung
Betriebstreue
FUNDSTELLE
BAGE 79, 8
DB 95, 931
ZTR 95, 213
FamRZ 95, 673
EWiR 95, 423 (Barth)
EzA Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
AR-Blattei ES 460 Nr. 311
NORM
§ 1 BetrAVG
§ 3 lit. d BAT
§ 46 BAT
§ 3 VersTV
§ 91 AFG
§ 92 AFG
§ 93 AFG
§ 94 AFG
§ 95 AFG
§ 96 AFG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.12.1994
AKTENZEICHEN
3 AZR 367/94
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
26.04.2021