Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 26.02.1964 - I 383/61 U

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass eine Abfindung, die ein Handelsvertreter (HV) an seinen Vorgänger zahlt, aktiviert und über die geschätzte Wirksamkeitsdauer (hier: 3 Jahre) abgeschrieben werden muss, wenn sie keinen Firmenwert darstellt. Ein Firmenwert liegt nicht vor, wenn der HV keine Übertragungsmacht über seine Vertretungen hat und nur Empfehlungen aussprechen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat an seinen Vorgänger eine Abfindung gezahlt und begehrt die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlung. Streitig ist, ob die Abfindung als aktivierungspflichtiger Geschäftswert zu behandeln ist oder als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entscheidet, dass die Abfindung zu aktivieren und durch Absetzungen über die geschätzte Wirksamkeitsdauer (3 Jahre) zu verteilen ist. Ein Firmenwert der Handelsagentur liegt nicht vor, da der HV keine Macht hat, seine Vertretungen direkt an einen Nachfolger zu übertragen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein Firmenwert: Der HV kann seine Vertretungen nicht eigenständig übertragen, sondern nur Empfehlungen aussprechen. Die Entscheidung über die Übernahme liegt bei den vertretenen Unternehmen (U).
  • Kein Kundenstamm: Die Kunden gehören den vertretenen Unternehmen, nicht dem HV, und sind daher nicht übertragbar.
  • Aktivierungspflicht: Die Abfindung führt zu einem immateriellen Wert (z. B. durch die Empfehlung des Vorgängers), der das Vertretergeschäft erweitert. Dieser Wert ist zu aktivieren und über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
KI INHALT
Abfindung eines Handelsvertreters an seinen Vorgänger ist zu aktivieren und über die geschätzte Wirksamkeitsdauer abzugrenzen, wenn sie keinen Firmenwert darstellt. Kein Geschäftswert bei fehlender Übertragbarkeit der Vertretung. Kundenstamm gehört dem Unternehmer, nicht dem Vertreter. Empfehlungsmöglichkeit reicht nicht für Firmenwert. Aktivierung und Verteilung über 3 Jahre bei erweiterter Geschäftsgrundlage.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Geschäftswert
goodwill einer Handelsvertretung
Vertretungsrechte
Vertreterrecht
Abschreibung
Firmenwert
Nachfolgevereinbarung
Nutzungsdauer Vertretungsrechte
Vertreterrecht
AfA
Abschreibung
FUNDSTELLE
BFHE 79, 521
BB 64, 996
DB 64, 1174
HVR Nr. 346
BStBl. III 64, 423
HVuM 64, 608
NORM
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1957
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.02.1964
AKTENZEICHEN
I 383/61 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.12.2021