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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.02.1998 - VIII ZR 232/97 – Bonnfinanz 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Köln 20.06.1997 - 3 U 184/96 -; LG Bonn 21.11.1996 - 14 O 150/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Streitwert für die Beschwerde gegen eine Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB nicht pauschal auf 60.000 DM festgesetzt werden kann. Vielmehr bemisst er sich nach dem tatsächlichen Aufwand für die Erstellung, der vom Unternehmer (U) konkret und glaubhaft darzulegen ist. Der Vortrag des U, wonach der Aufwand 60.000 DM übersteige, ist unzureichend begründet und daher nicht überzeugend.


a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) beantragt gegenüber dem Gericht, den Wert der Beschwer (Streitwert für die Beschwerde gegen ein Urteil) auf 60.000 DM festzusetzen. Hintergrund ist eine Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB (Anspruche eines Versicherungsvertreters auf Auskunft über provisionspflichtige Geschäfte).


b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Streitwert für die Beschwerde gegen eine Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs nicht pauschal, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand (Zeit und Kosten) für die Erstellung bemessen wird. Der Antrag des U auf Festsetzung von 60.000 DM scheitert, weil er den Aufwand nicht hinreichend konkret und glaubhaft dargelegt hat.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Maßstab für den Streitwert: Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Aufwand für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs (hier: Buchauszug). Dies gilt insbesondere, wenn der Anspruch auf eine Auskunft oder einen Buchauszug gerichtet ist (Anschluss an frühere BGH-Entscheidungen).

  2. Unzureichender Vortrag des U:

    • Der U behauptet, der Aufwand betrage 15 Minuten pro Buchungszeile, was insgesamt 160 Arbeitsstunden (und damit über 60.000 DM) ausmache.
    • Das Gericht hält dies für unglaubhaft, da:
    • Nicht erklärt wird, was eine "Buchungszeile" konkret umfasst (z. B. ob es sich um provisionspflichtige Geschäfte handelt).
    • Nicht nachvollziehbar ist, warum die Auswertung jeweils 15 Minuten dauern soll, obwohl es sich um standardisierte, EDV-gestützte Vorgänge handelt.
    • Der U selbst zuvor vorgetragen hatte, der Versicherungsvertreter (VV) habe bereits alle notwendigen Informationen (z. B. Auftragsbestätigungen, Kundendaten) erhalten. Der Buchauszug erfordere daher nur eine Neuordnung und Zusammenfassung bestehender Unterlagen – ein Aufwand von 60.000 DM sei hierfür unverhältnismäßig.
  3. Standardisierte Vorgänge: Da die Daten bereits vorliegen und es sich um gleichartige Vorgänge handelt, ist ein hoher manueller Aufwand nicht plausibel. Der Buchauszug kann vielmehr durch EDV-gestützte Auswertung erstellt werden.


Zusammenfassung der Kernpunkte:

  • Streitwertbemessung: Nach Aufwand, nicht pauschal.
  • Darlegungslast: Der U muss den Aufwand konkret und nachvollziehbar begründen.
  • Glaubhaftigkeit: Der Vortrag des U ist lückenhaft und wird vom BGH als unplausibel bewertet.
KI INHALT
Beschwerdewert bei Buchauszug nach § 87c HGB bemisst sich nach Zeit- und Kostenaufwand. Der Vortrag des Unternehmers, dass 15 Minuten pro Buchungszeile anfallen, muss glaubhaft gemacht werden. Standardisierte EDV-gestützte Vorgänge erfordern keine extensive Auswertung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bonnfinanz 1
STICHWORT
Wert der Beschwer
Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs
NORM
§ 546 Abs. 1 ZPO
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.02.1998
AKTENZEICHEN
VIII ZR 232/97
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
17.02.2021