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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 29.06.2001 - 16 W 37/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Düsseldorf, 08.06.2000 - 32 O 104/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Erstellung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB, zu dem der U rechtskräftig verurteilt wurde. Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass der U seine Verpflichtung nicht durch eine bloße Fehlanzeige erfüllen kann und der HV die Erstellung des Buchauszugs durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des U vollstrecken darf. Der U muss den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Unterlagen gewähren sowie die Kosten vorstrecken.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Handelsvertreter (HV) fordert von Unternehmer (U) die Erstellung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB (Auskunft über provisionsrelevante Geschäfte).
  • Der Anspruch ist bereits durch ein rechtskräftiges Teilurteil des LG festgestellt worden.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der U kann sich nicht mehr auf die Unmöglichkeit der Erstellung berufen, da dieser Einwand bereits im Erkenntnisverfahren (vor dem LG) abgelehnt wurde.
  • Eine Fehlanzeige des U (Behauptung, die Daten seien nicht vorhanden) erfüllt nicht die Verpflichtung zur Erstellung des Buchauszugs.
  • Der HV darf die Erstellung des Buchauszugs gemäß § 887 ZPO vollstrecken und einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des U beauftragen.
  • Der U muss:
  • dem Wirtschaftsprüfer Zutritt zu Räumen und Unterlagen gewähren (inkl. Durchsuchung nach Art. 13 Abs. 2 GG),
  • die voraussichtlichen Kosten vorstrecken.

c) Begründung des Gerichts:

  • Rechtskraft des Urteils: Der U kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend machen, das Urteil sei falsch oder die Daten seien nicht vorhanden – dies hätte im Erkenntnisverfahren geklärt werden müssen.
  • Keine Erfüllung durch Fehlanzeige: Der U wurde zur Erstellung eines Buchauszugs (nicht nur zur Auskunft) verurteilt. Eine bloße Behauptung, die Daten fehlen, genügt nicht.
  • Vollstreckung nach § 887 ZPO: Da der U seiner Pflicht nicht nachkommt, darf der HV die Erstellung durch einen Dritten (Wirtschaftsprüfer) erzwingen.
  • Zutritts- und Einsichtsrecht: Der Wirtschaftsprüfer hat wie ein Einsichtsberechtigter nach § 87c Abs. 4 HGB Zugang zu allen relevanten Unterlagen.
  • Kostenvorschuss: Der U muss die Kosten für den Wirtschaftsprüfer vorab tragen, da er die Verpflichtung nicht selbst erfüllt.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 87c HGB (Buchauszugspflicht des Unternehmers)
  • § 887 ZPO (Vollstreckung durch Dritte)
  • Art. 13 Abs. 2 GG (Durchsuchungsanordnung für Räume)
KI INHALT
Rechtskräftige Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs nach § 87c HGB bindet den Unternehmer; Einwände zur Unmöglichkeit sind im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen. Bei Nichtbefolgung kann der Handelsvertreter die Erstellung durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Unternehmers vollstrecken lassen, inkl. Zutrittsrecht zu Geschäftsunterlagen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollstreckung des Anspruchs auf Buchauszug
Fehlanzeige
Negativtestat
Anspruch auf Verschaffung von Zutritt des WP zu den Geschäftsräumen des U bei der Vollstreckung des Buchauszuges im Wege der Ersatzvornahme
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
Art. 13 Abs. 2 GG
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 4 HGB
§ 887 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
29.06.2001
AKTENZEICHEN
16 W 37/01
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
06.05.2026 08:28:53