vgl. LAG Düsseldorf, 10.12.1970
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 13 Abs. 2 KSchG führt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber (konkrete Partei nicht genannt) möchte eine außerordentliche Kündigung anfechten, weil die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde. Der Streit dreht sich um die Frage, ob diese Fristversäumnis die Kündigung gemäß § 13 Abs. 2 KSchG unwirksam macht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat klargestellt, dass die Versäumnis der zweiwöchigen Frist nicht automatisch zur Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eine Ausschlussfrist für die Ausübung des Kündigungsrechts ist, nicht jedoch eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung selbst. Daher berührt ihre Nichteinhaltung nicht die Rechtswirksamkeit der Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (§ 13 Abs. 2 KSchG). Die Kündigung bleibt also trotz Fristversäumnis wirksam, sofern die materiellen Voraussetzungen (z. B. wichtiger Grund) vorliegen.