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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 11.08.1970 - 3 Sa 361/70

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. LAG Düsseldorf, 10.12.1970

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 13 Abs. 2 KSchG führt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber (konkrete Partei nicht genannt) möchte eine außerordentliche Kündigung anfechten, weil die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde. Der Streit dreht sich um die Frage, ob diese Fristversäumnis die Kündigung gemäß § 13 Abs. 2 KSchG unwirksam macht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat klargestellt, dass die Versäumnis der zweiwöchigen Frist nicht automatisch zur Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eine Ausschlussfrist für die Ausübung des Kündigungsrechts ist, nicht jedoch eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung selbst. Daher berührt ihre Nichteinhaltung nicht die Rechtswirksamkeit der Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (§ 13 Abs. 2 KSchG). Die Kündigung bleibt also trotz Fristversäumnis wirksam, sofern die materiellen Voraussetzungen (z. B. wichtiger Grund) vorliegen.

KI INHALT
Versäumte zweiwöchige Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB macht außerordentliche Kündigung nicht unwirksam i.S.d. § 13 Abs. 2 KSchG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Versäumnis der Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB
Rechtswirksamkeit der Kündigung i. S. des § 13 Abs. 3 KSchG
FUNDSTELLE
NJW 70, 2229
VW 71, 359
NORM
§ 626 Abs. 2 BGB
§ 4 KSchG
§ 7 KSchG
§ 13 Abs. 3 KSchG
REDAKTION
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.08.1970
AKTENZEICHEN
3 Sa 361/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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