VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG Stuttgart, 21.06.2005 - 32 O 170/04 KfH -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil er der Sache weder grundsätzliche Bedeutung begemessen hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere (§ 543 ZPO)