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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 15.03.1960 - 1 AZR 464/57

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.1957 - 1 Sa 64/57 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet in diesem Urteil über verschiedene Fragen des Arbeitsrechts, insbesondere zur Ausschlussfrist von tariflichen Ansprüchen, zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, zur Fortsetzung abgelaufener Verträge sowie zu Mehrarbeitszuschlägen. Es klärt, dass tarifliche Ausschlussfristen von Amts wegen zu prüfen sind, befristete Arbeitsverträge bei klarer Kommunikation wirksam sind und die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nur bei fehlendem Widerspruch des Arbeitgebers unbefristet wird. Zudem wird der Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen gewährt, sofern tatsächlich Mehrarbeit geleistet wurde.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) im Rahmen von tariflichen und einzelvertraglichen Ansprüchen.
  • Streitgegenstand:
  1. Geltung von tariflichen Ausschlussfristen für tarifliche Ansprüche.
  2. Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags nach Ablauf eines vorherigen befristeten Vertrags.
  3. Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Fortsetzung nach § 625 BGB.
  4. Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag für tatsächlich geleistete Mehrarbeit.
  5. Zulässigkeit einer tariflichen Regelung, die Mehrarbeitszuschläge für bestimmte Arbeitnehmer ausschließt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Ausschlussfristen: Tarifliche Ansprüche unterliegen der Ausschlussfrist des Tarifvertrags, und das Gericht prüft dies von Amts wegen – unabhängig von einer Berufung durch die Parteien.
  2. Befristeter Arbeitsvertrag: Wird einem AN nach Ablauf eines befristeten Vertrags nur eine bestimmte Arbeit (z. B. Reinigung) übertragen und die zeitliche Begrenzung klar kommuniziert, entsteht ein neuer befristeter Vertrag.
  3. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses: Bei Fortsetzung eines abgelaufenen Vertrags nach § 625 BGB entsteht nur dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn der AG nicht unverzüglich widerspricht. Ein Widerspruch kann auch in dem Antrag auf Abschluss eines befristeten Vertrags liegen.
  4. Mehrarbeitszuschlag: Der Anspruch auf Zuschlag für Mehrarbeit besteht unabhängig von der Rechtswirksamkeit einer einzelvertraglichen Vereinbarung zur Mehrarbeit – entscheidend ist die tatsächlich geleistete Mehrarbeit.
  5. Tarifliche Regelung zu Mehrarbeit: Eine tarifliche Regelung, die für bestimmte AN Mehrarbeitszuschläge ausschließt, wenn Arbeitsbereitschaft in die Mehrarbeitszeit fällt, ist zulässig, da sie günstiger als die gesetzliche Regelung (§ 15 Abs. 1 Satz 3 AZO) ist.

c) Begründung des Gerichts

  1. Ausschlussfristen: Tarifliche Ausschlussfristen sind zwingend und unterliegen der amtlichen Prüfungspflicht, da sie die Durchsetzung tariflicher Rechte betreffen.
  2. Befristung: Die klare Kommunikation der Befristung durch den AG ist entscheidend für die Wirksamkeit des neuen Vertrags.
  3. Fortsetzung: § 625 BGB sieht vor, dass ein stillschweigend fortgesetztes Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt, es sei denn, der AG widerspricht unverzüglich – auch durch den Vorschlag eines befristeten Vertrags.
  4. Mehrarbeitszuschlag: Der Zuschlag ist eine Gegenleistung für die tatsächliche Arbeitsleistung und nicht von vertraglichen Vereinbarungen abhängig.
  5. Tarifvorbehalt: Die tarifliche Regelung ist günstiger als die gesetzliche, da sie den AN in bestimmten Fällen besserstellt (z. B. durch flexiblere Handhabung von Arbeitsbereitschaft).
KI INHALT
Tarifliche Ansprüche unterliegen der Ausschlussfrist von Amts wegen. Befristeter Arbeitsvertrag entsteht bei erkennbarer zeitlicher Begrenzung. Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses führt zu unbefristetem Vertrag, außer bei unverzüglichem Widerspruch. Mehrarbeitszuschlag hängt von tatsächlicher Mehrarbeit ab, nicht von Vertrag. Tarifliche Regelung zu zuschlagsfreier Mehrarbeit ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
tarifliche Ausschlussfrist
befristetes Arbeitsverhältnis
Mehrarbeitszuschlag
FUNDSTELLE
BArbBl 60, 457
DB 60, 582
DB 60, 556
DB 60, 643
WA 60, 91
AP Nr 9 zu § 15 AZO (m. Anm. Schnorr von Carolsfeld)
AP Nr. 8 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis
AP Nr. 1 zu § 1 Auslegung TVG
AP Nr. 12 zu § 4 TVG Ausschlußfristen
AR-Blattei 1960 Rechtsprechung zum Arbeitsrecht 2155/56
RdA 60, 477
SAE 60, 150
PraktArbR Nr. 125 zu § 15 AZO
ArbuR 60, 281
BB 60, 554
BB 1960, 556
PraktArbR Nr. 141 zu § 4 Abs 4, 5 TVG
PraktArbR Nr. 68 zu § 625 BGB
ARSt.60 Bd. XXIV, 134
ARSt.60 Bd. XXIV, 188
ARSt.80 Bd. XXIV, 134,188
BABl. 1960 K 17
BB 60 S. 544, 556
Betrieb 60, 582
MuA 60, 156
PraktArbR Nr. 141 zu § 4 Abs. 4, 5 TVG
FHArbSozR 9 Nr. 1035
FHZivR 7 Nr. 4289
FHArbSozR 8 Nr. 6083
FHArbSozR 7 Nr. 1733
FHArbSozR 8 Nr. 348
FHZivR 7 Nr. 4291
FHArbSozR 7 Nr. 4062
FHArbSozR 7 Nr. 221
FHOeffR 11 Nr. 2446
NORM
§ 620 Abs. 1 BGB
§ 625 BGB
§ 3 B 1 Abs. 1 Satz 2 RTV Bau
§ 15 Abs. 1 Satz 3 AZO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.03.1960
AKTENZEICHEN
1 AZR 464/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
04.02.2023