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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 346/63

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hessen, 14.02.1963 - 3 Sa 535/62 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass es keine außerordentliche befristete Kündigung aus minder wichtigem Grund gibt. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Das Berufungsgericht hatte fälschlicherweise eine solche Kündigungsmöglichkeit angenommen und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber (AG) und leitendem Angestellten als nachhaltig zerstört eingestuft. Das BAG hebt diese Entscheidung auf und entscheidet selbst über die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte einen leitenden Angestellten außerordentlich kündigen, da das Vertrauensverhältnis durch dessen schuldloses Verhalten nachhaltig zerstört sei. Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen diese Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass eine außerordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Eine außerordentliche befristete Kündigung aus minder wichtigem Grund gibt es nicht. Da das Berufungsgericht fälschlicherweise eine solche Möglichkeit angenommen hat, hebt das BAG dessen Entscheidung auf und entscheidet selbst über die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass das geltende Recht keine außerordentliche befristete Kündigung aus minder wichtigem Grund kennt. Die außerordentliche Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Da das Berufungsgericht diese Rechtslage nicht korrekt angewendet hat, kann das BAG ohne Zurückverweisung selbst über die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung entscheiden.

KI INHALT
Keine außerordentliche befristete Kündigung aus minder wichtigem Grund. Bei fehlerhafter Annahme kann das Revisionsgericht direkt über die außerordentliche Kündigung entscheiden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wichtiger Grund
Kündigung aus minder wichtigem Grund
Störung des Vertrauensverhältnisses
FUNDSTELLE
BAGE 16, 89
BArbBl. 66, 169
BB 64, 845
DB 64, 1067
MDR 64, 790
WA 64, 119
ArbuR 64, 317
JZ 64, 657
AR-Blattei Kündigung VIII Entscheidung 10
RiA 64, 286
AP Nr. 3 zu § 133 b GewO m.Anm. Hueck
PraktArbR Nr. 209 zu § 626 BGB
AR-Blattei ES 1010.8 Nr. 10
ArbGeb. 64, 533 LS
ARSt. 64 S. 263
BlStSozArbR 64, 367 LS
DRiA 64, 286
IfA 64, 8136
JuS 64, 505
MuA 64, 224
PrAR Nr. 209 zu § 626 BGB
PrAR Nr. 210 zu § 626 BGB
RdA 64, 358 LS
VW 64, 857 LS
NORM
§ 133 b GewO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.06.1964
AKTENZEICHEN
2 AZR 346/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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