Vorinstanz LAG Hessen, 14.02.1963 - 3 Sa 535/62 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass es keine außerordentliche befristete Kündigung aus minder wichtigem Grund gibt. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Das Berufungsgericht hatte fälschlicherweise eine solche Kündigungsmöglichkeit angenommen und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber (AG) und leitendem Angestellten als nachhaltig zerstört eingestuft. Das BAG hebt diese Entscheidung auf und entscheidet selbst über die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte einen leitenden Angestellten außerordentlich kündigen, da das Vertrauensverhältnis durch dessen schuldloses Verhalten nachhaltig zerstört sei. Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen diese Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass eine außerordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Eine außerordentliche befristete Kündigung aus minder wichtigem Grund gibt es nicht. Da das Berufungsgericht fälschlicherweise eine solche Möglichkeit angenommen hat, hebt das BAG dessen Entscheidung auf und entscheidet selbst über die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass das geltende Recht keine außerordentliche befristete Kündigung aus minder wichtigem Grund kennt. Die außerordentliche Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Da das Berufungsgericht diese Rechtslage nicht korrekt angewendet hat, kann das BAG ohne Zurückverweisung selbst über die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung entscheiden.