rkr.; Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, 26.11.2002 - 10 O 3297/02 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Berater eines Verbraucherclubs haftet einem Versicherungsnehmer (VN) auf Schadensersatz, wenn er ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) eine Beratung zur Änderung eines Versicherungsvertrags durchführt und hierdurch ein Schaden entsteht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) verlangt Schadensersatz von einem Berater eines Verbraucherclubs, der ihn ohne die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 RBerG erforderliche Erlaubnis zur Änderung seines bestehenden Versicherungsvertrags beraten hat. Die Haftung soll sich aus § 823 Abs. 2 BGB (Schadensersatz bei Verletzung eines Schutzgesetzes) ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass der Berater dem VN für den durch die unerlaubte Beratung entstandenen Schaden haftet. Die Beratung zur Änderung eines Versicherungsvertrags fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des RBerG (z. B. Verbraucher- oder Konsumberatung nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG) und ist daher ohne Erlaubnis unzulässig.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Die Beratung eines VN über die Änderung seines Versicherungsvertrags steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubnisfreien Tätigkeit als Verbraucherberater (Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG).
- Zwar ist die Besorgung von Rechtsangelegenheiten im Interesse des eigenen Versicherers (z. B. durch einen Agenten) nicht vom RBerG erfasst (unter Bezug auf BGH und OLG München). Aber: Veranlasst ein Agent den VN eines fremden Versicherers zur Vertragsänderung, handelt es sich um eine unerlaubte Rechtsberatung, da dies nicht zum Geschäftskreis seines Gewerbebetriebs gehört.
- Da das RBerG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, haftet der Berater für die hieraus entstandenen Schäden.